Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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auf das Original zu vermerken. Sodann wird letzteres der Handlung zurück- 
gegeben, um solches auf dem Komtoir, wo der Prokurant arbeitet, aufzubewahren, 
und auf Verlangen denjenigen, welche dasselbe vor Abschliesung oder Erfüllung 
eines Geschäfts einsehen wollen, vorzeigen zu können. 
9. 20. 
Von allen eingegangenen und künftig eingehenden Prokuren soll ein 
alphabetisches Register bei den Vorstehern geführt, jede vorfallende Verände- 
rung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünktlich vermerkt werden, 
und solches taglich im Sekretariat der Vorsieher zu Jedermanns Einsicht vorliegen. 
Der Sekretair soll dies Register führen, und für dessen tägliche Richtigkeit und 
Vollsiändigkeit veranrwortlich seyn. 
g. 21. 
Uebrigens muͤssen die Prokuren ohne Ausnahme entweder gerichtlich, oder 
vor Notar und Zeugen beglaubigt seyn, auch die Bestimmung enthalten, daß 
der Prokurant unter der Unterschrift der Firma, oder des Namens des Prinzipals, 
seinen eigenen Namen, mit dem Bemerken, daß er per procuram gezeichnet 
habe, hinzuzufuͤgen schuldig, also z. B. in folgender Form: 
P. P’ N. N. & Comp. 
N. J. 
zeichnen müsse. Prokuren, welche nicht nach den vorflehenden Vorschriften 
eingerichtet sind, sollen zur Bekanntmachung auf der Börse nicht angenom- 
men werden. 
g. 22. 
Die Festsetzung der in den G. 10. 11. u. 13. angeordneten Strafen 
erfolgt auf den Antrag der Vorsleher der Kaufmannschaft, durch den Magistrat 
zu Stettin, dem auch die exekurivische Einziehung derselben zusteht. Sie fließen 
zur slädrischen Armenkasse. Gegen diese Strafen steht der gesetzliche Rekurs an 
die vorgesetzten Behörden offen. 
*it-r 
Die in den G. 10. und 18. angeordneten Strafen werden von den Vor- 
stehern der Kaufmannschaf festgesetzt, und fließen zur Armenkasse der Letztern. 
Wegen des Rekurses gegen diese Strafen an den Magistrat, so wie 
wegen Einziehung derselben durch die Gerichte, verbleibr es bei den Bestim- 
mungen der W. 105. und 100. des Statuts vom 15ten November 1821. 
K. 24.
	        
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