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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NHNo. 10.
(No. 1355.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Listen Februar 1832., wegen ekannt-
machung der von der deutschen Bundes-Versammlung über die, den
vormals reichssiändischen Fürstlichen und Gräflichen Häusern, beizulegen-
den Titel.
A. den Bericht des Staatsminisierii vom 31slen v. M. genehmige Ich
die zurückerfolgende Bekanntmachung der von der deutschen Bundes-Versamm-
lung am 1Sten August 1825. und am 13ten Februar 1829., wegen der, den
vormals reichsständischen Häusern beizulegenden Titel, gefagten Beschlüsse, und
bestimme zugleich, daß das Prädikat Durchlaucht nur den Häuptern der
Fürstlichen Familien ertheilt werde. Ich authorisire das Staatsministerium, diese
Maaßgabe in die Bekanntmachung aufzunehmen, welche demnächst durch die
Gesetzsammlung zu promulgiren ist.
Berlin, den 21stten Februar 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminislerium.
Bekanntmachung.
D.. deutsche Bundes-Versammlung hat sich in ihren Sitzungen vom 18ten
August 1825. und vom 13ten Februar 1829., wegen der, den vormals reichs-
ständischen Hausern beizulegenden Titel, dahin vereinigt, daß den Fürsten das
Prädikat: Durchlaucht, und den Häuptern der Gräflichen Häuser das Prädikat:
Erlaucht, ertheilt werde. Indem zufolge des Allerhöchsten Befehls vom
2#sten Februar d. J. diese Beschlußnahme der Bundes-Versammlung mit
der Maaßgabe, daß das Prädikat Durchlaucht nur den Häuptern der Fürsi-
Ichrsang 1832. — (No. 1355.) T lichen
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Mai 18372.)