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lichen Familien ertheilt werden soll, zur allgemeinen Kenntniß und Achtung
gebracht wird, hat das Staatsministerium zugleich das Verzeichniß beifuͤgen
lassen, aus welchem sowohl die in den diesseitigen Staaten angesessenen Furst-
lichen und Gräflichen Häuser, auf welche jene Bundesbeschlüsse Anwendung
finden, als auch diejenigen zu ersehen sind, welche die übrigen Regierungen des
deutschen Bundes als solche in ihren Landesgebieten begüterte Hauser namhaft
gemacht haben, auf welche jene Beschlüsse der Bundes-Versammlung anwendbar,
denen also auch von den diesseitigen Behörden und Unterthanen die ihnen zuge-
standenen Prädikate zu ertheilen sind.
Berlin, den 28fhlen April 1832.
Das Staats Ministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. von Altenstein. von Schuckmann. Graf von Lottum.
Graf von Bernstorff. von Hake. Maassen. Frh. von Brenn.
von Kamptz. Mühler.
Verzeich niß
der
in den Preußischen Staaten angesessenen Fürstlichen und Greflichen
Familien, auf welche die Bundesbeschlüsse vom 18ten August 1825.
und 13ten Februar 1829. Anwendung finden.
I. Fürstliche Häuser:
Herzog von Arenberg,
Fürst zu Bentheim-Stein furt,
- - Tecklenburg-Rheda,
Henzeg von Croy,
Fürst von Kaunitz-Rietberg,
Herzog von Looz-Corswarem,
Furst zu Salm-Salm,
- Kyrburg,
Horstmar,