Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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r  knsse  &.  1.  Die  Messe  wird  an  den  Montagen  von  Reminiscere,  Margarethe
sen  und  Martini,  auch  wenn  einer  der  beiden  letzten  Tage  auf  einen  Montag  fällt,
bung  auf  den  Morgens  um  7  Uhr,  eröffnet  (eingeläutet),  und  am  dritten  Sonnabend  nachher,
Mehbandel  Abends  7  Uhr,  beendigt  (ausgelautet).
aderhaupt.  §.  2.  Während  dieser  Meßzzeit  ist  es  allen  In=  und  Ausländern,  gegen
deren  Person  keine  sicherheitspolizeilichen  Einwendungen  gemacht  werden,  gestattet,
  Handel  in  Frankfurt  zu  treiben,  und  sich  dabei  fremder  oder  einheimischer
Mittelspersonen,  Gehülfen  oder  Handarbeiter  nach  freier  Wahl  zu  bedienen.

§.  3.  Für  die  Befugniß  zum  Handelsbetriebe  während  der  Meßzeit  haben
diejenigen,  welche  ihren  Wohnsitz  außerhalb  Frankfurt  haben,  keine  Abgaben,
weder  an  die  Staats=  noch  an  die  städtische  Kämmereikasse,  zu  entrichten.  Ausgenommen
  sind  Schaustellungen  und  mustkalische  Aufführungen,  von  welchen,
wie  bisher,  ein  Beitrag  an  die  Orts-Armenkasse  auch  ferner  zu  entrichten  ist.

§.  4.  Es  sleht  auch  jedem  Verkäufer  frei,  seine  Waaren  selbst  oder
durch  einen  Beauftragten  meistbietend  zu  verdußern.

Der  Handel  im  Umherziehen  bleibt  jedoch  auch  während  der  Meßzeit  den
darüber  bestehenden  allgemeinen  Verordnungen,  namentlich  dem  Regulativ  vom
28  sten  April  1824.  (Gesetzsammlung  Pag.  125.),  unterworfen.

g.  5.  Verkäufer,  denen  nur  der  Meßperkehr  verstattet  ist,  dürfen  ihre
Verkaufsstellen  vor  dem  Einlauten  der  Messe  in  soweit  öffnen,  als  es  erforderlich
ist,  die  Waaren  auszupacken  und  ihr  Meßlager  im  Innern  einzurichten.  Das
Aushängen  der  Firma  eines  Schildes,  oder  von  Bekanntmachungen,  das  Auslegen
  von  Waaren,  oder  das  Umhertragen  derselben  zum  feilen  Verkauf,  darf
aber  vor  Anfang  der  Messe  nicht  geschehen.  Wer  diesem  entgegen  handelt,  verfallt
  in  eine  Strafe  von  Fünf  Thalern  bis  Funfzig  Thalern.

§.  6.  Andere  Meß-,  namentlich  Speditions=  und  Wechsel-Geschäfte,
dürfen  von  Auswärtigen  G.  2.)  nach  Eröffnung  des  ersten  bis  zum  Schlusse  des
letzten  Reoiskons-Büreaus  auf  dem  Platze  betrieben  werden.

§.  7.  ODie  Verfallzeit  der  in  die  Messen  zu  Frankfurt  unbestimmt  lautenden
  Wechsel  tritt  am  Dienstage  der  zweiten  Meßwoche  ein.

§.  8.  Die  Polizei=  und  Gerichtspflege,  in  Bezug  auf  die  Messe,  wird
durch  den  Magistrat  und  das  Stadtgericht  wahrgenommen.  Dem  Magistrat
liegt  die  Sorge  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  ob.

Vor  das  Stadtgericht  gehbren  die  Rechtsstreitigkeiten  der  Privatpersonen,
sie  mögen  den  Handel  oder  sonst  einen  Gegenstand,  wobei  schnelle  Rechtshülfe
nöthig  ist,  betreffen.

td  In  Bee  &#.  9.  Als  Meßgüter,  auf  welche  ein  weiterhin  vorgeschriebenes  Kontong
  auf  ie  Verfahren  Anwendung  sindet,  werden  alle,  vom  Auslande  unversteuerk  zur  Messe
iberstuerter  eingehenden,  nicht  zu  den  Verzehrungs-Gegenständen  gehörigen,  Waaren  angeweend
  Fesihige  sehen,  welche,  nach  der  jedesmaligen  Erhebungsrolle,  mit  einer  höhern  Ein-Meßgöter.
  gangsabgabe  als  ein  halber  Thaler  vom  Zentner  belegt  sind.  S.  10.