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dieselbe nicht zu einer genügenden Verständigung und Berichtigung des Verzeich-
nisses, so bleibt die Waare eben so wie im ersten Falle, bis auf nahere Bestim-
mung der Meßverwaltungs-Deputation, im amtlichen Verwahrsam.
§. 20. Auf die mit den Fahrposten vom Auslande zur Messe eingehende Eingang mit
Waare kommen die WVorschriften der Bekanntmachung vom 27 sten September der Poß.
1825. in Anwendung. Gegenstände von Erheblichkeit müssen, ihrer weitern
Abfertigung wegen, nach näherer Anweisung des Meß-Steueramts, zum Meß-
Expeditionslokal geschafft werden; geringere Artikel erhalten ihre Abfertigung im
Posthause.
g. 21. Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird Kontirun
die Nichtigkeit von der Reoisionsstelle unter dem Haupt-Exemplar der Anmeldung
bescheinigt, welche letztere zunächst an den Führer des Anmeldungsregisters und
durch diesen an die Kontobuchhalterei gelangt. Diese vervollständigt die vor-
läufige Eintragung im Kontoregister, berichtigt darnach das zweite Exemplar der
Anmeldung, und verabfolgt solches nunmehr dem Anmelder.
Die Waare wird, nachdem ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung
geprüft und anerkannt worden, vom Revisionshofe abgelassen.
. 22. Wer auf ein Meßkonto und auf die damit verbundenen Vor-- Erforder-
theile des Steuerkredirs bis zur Abrechnung Anspruch machen will, muß agerniur er-
wirklicher Meßverkäufer seyn, das heißt: eine eingerichtete, mit seiner Megkonto.
Firma bezeichnete offene Meßverkaufsstcätte inne haben und darin Ver-- ) Im Al-
kaufögeschäfte betreiben, sich in letzterer Beziehung auf Erfordern genh-emeinen;
gend ausweisen können, und in den Meß-Eingangsanmeldungen die
Straße und Hausnummer oder den Budenstand seiner Verkaufsstätte
ausdrücklich angeben. 9W
#§. 23. Wer nicht überhaupt wenigstens von den im F§. 9. bezeichneten ich
Meßguͤtern Sechs Zentner Reingewicht zur Messe einfuͤhrt, hat keinen Anspruch
auf ein Meßkonto. aeen
## 24. Zur Begründung des Meßrabatts von den dazu geeigneten Meß- irtan-
gütern G. 11.) muß von Waaren, welche Funfzehn Silbergroschen oder mehr al f isn!
vom Pfunde an Eingangsabgaben, nach dem jedesmaligen Tarif, tragen, min-
destens Ein Zentner Waare einerlei Art, von geringer besteuerten Meßgütern
aber mindestens Sechs Zentner Waare einerlei Art eingeführt und zum Meßoer-
kauf ausgestellt werden.
§. 25. Es ist in der Regel nicht erlaubt, mit unversteuerten kontirten und k esche
gleichnamigen inländischen oder versteuerten fremden, überhaupt im freien Ver- basesinasiten
kehr befindlichen, Waaren nebeneinander Mehhandel zu rreiben, vielmehr ist, wenn undrglelchene
nicht die Ausnahme #. 26. 27. eintritt, in solchem Falle das Konto für die lrs
unversteuerten Waaren versagt, und es werden letztere gegen volle Versieuerung aaren
in freien Verkehr gesetzt.
MNo. 1363.) g. 26.