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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3.
(No. 1338.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten Marg 1824., die
Anordnung der Provinzialstände im Großherzogthum Posen betreffend,
vorbehaltenen Bestimmungen. Vom 15ten Dezember 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. w.
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen
einiger in Unserm Gesetze vom 27sten März 1824., wegen Anordnung der
Prvinzialstände im Großherzogthum Posen, enthaltenen Vorschriften die gutacht-
lichen Vorschläge Unserer getreuen Stände vernommen und ertheilen nunmehro
darüber die nachstehenden besondern Bestimmungen:
Artikel I.
Nachdem Wir dem von dem Grafen Athanasius von Raczynski
gestifteten Majorate in Verbindung mit den künftig noch zu stiftenden Majoraten
eine Kollektivstimme im ersten Stande verliehen haben, besieht nunmehr dieser
Stand:
a) aus dem Fürsten von Thurn und Taxis, wegen des Fürstenthums
Krotoszyn;
b) aus dem Fürsten von Sulkowski, wegen seines Familien-Majorats
Reisen;
c) aus den Besitzern der zu einer Kollektivstimme zu vereinigenden Majorate,
welche Sti me einstweilen, und bis zu Errichtung anderer Seiftungen
dieser Art, der Graf Athanasius von Raczynski allein zu führen
hat;
d) aus der Ritterschaft.
Jabhrgang 1832. — (No. 4338.) C Art. II.
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten Februar 1832.)