Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 3. 
  
(No. 1338.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten Marg 1824., die 
Anordnung der Provinzialstände im Großherzogthum Posen betreffend, 
vorbehaltenen Bestimmungen. Vom 15ten Dezember 1830. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. w. 
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen 
einiger in Unserm Gesetze vom 27sten März 1824., wegen Anordnung der 
Prvinzialstände im Großherzogthum Posen, enthaltenen Vorschriften die gutacht- 
lichen Vorschläge Unserer getreuen Stände vernommen und ertheilen nunmehro 
darüber die nachstehenden besondern Bestimmungen: 
Artikel I. 
Nachdem Wir dem von dem Grafen Athanasius von Raczynski 
gestifteten Majorate in Verbindung mit den künftig noch zu stiftenden Majoraten 
eine Kollektivstimme im ersten Stande verliehen haben, besieht nunmehr dieser 
Stand: 
a) aus dem Fürsten von Thurn und Taxis, wegen des Fürstenthums 
Krotoszyn; 
b) aus dem Fürsten von Sulkowski, wegen seines Familien-Majorats 
Reisen; 
c) aus den Besitzern der zu einer Kollektivstimme zu vereinigenden Majorate, 
welche Sti me einstweilen, und bis zu Errichtung anderer Seiftungen 
dieser Art, der Graf Athanasius von Raczynski allein zu führen 
hat; 
d) aus der Ritterschaft. 
Jabhrgang 1832. — (No. 4338.) C Art. II. 
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten Februar 1832.)
	        
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