— 197 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— No. 17.
(Xo. 1376.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 5ten Juli 32., die gesetzlichen Fesitage in
der Rheinprovinz betreffend.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 20sien v. M. bestimme Ich zur
Erledigung des Zweifels, der sich bei Amwendung der mit Meiner Genehmigung
für die Erzdicese Köln am 'ten Mai 1829. durch den Erzbischof verkündigten
Festordnung der katholischen Kirche, auf die bürgerlichen Verhältnisse in der
Rheinprovinz, erhoben hat, daß denjenigen kirchlichen Feiertagen, welche die in
der Rheinprovinz bestehende Gesetzgebung bereits zu gesetzlichen Festtagen erklärt
hat, der Ostermontag, der Pfingsimontag, der zweite Weihnachtstag und der
Bußtag, mit der rechtlichen Wirkung gesetzlicher Fesitage hinzutreken und unter
Einsiellung der Amtsverrichtungen jeder öffentlichen Behörde, feierlich begangen
werden, auch unter den gesetzlichen Festtagen in allen Fällen begriffen sepn sollen,
in welchen die Gesetze, namentlich im Wechselverkehre, der Fesitage erwähnen,
wogegen die übrigen in der Festordnung genannten, kanonisch gültigen Feierrage,
nur kirchlich zu beobachten und als gesetzliche Festtage nicht anzusehen sind. Das
S-taatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 5ten Juli 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierin
Ff (No. 1377.)
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten August 1832.)