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(No. 1340.) Allerhschste Kabinetsorder vom 9ten Febrmar 1832., betreffend die Ernennung.
des wirklichen Geheimen Raths v. Kamptz und des Ober-Landesgerichts-
Vize-Mrasidenten Mühler in Breslau, zu Justizministern.
W.- gleich die umfassenden Arbeiten der von Mir angeordneten Gesetz-Revision
mit einer angestrengten, wohlgefällig von Mir anerkannten Thätigkeit betrieben.
worden sind; so hat doch die Erfahrung gezeige, daß die Leitung dieser Arbeiten,
verbunden mit der, dem Justizminister obliegenden Beaufsichtigung der gesammten
Justizpflege und der laufenden Verwaltung die Kräfte Eines Beamten übersteigen,
und daß in der, den beiden Geschaften zu widmenden Zeit selbst ein Hinderniß liegt,
die Revision sowohl des Allgemeinen Landrechts und der Gerichtsordnung, als der
Provinzialgesetze so zeitig zu vollenden, als das allgemeine Beste und die Rothwen-
digkeit einer endlichen Bestimmung über die gesetzlichen Einrichtungen in den Lan-
destheilen, in welchen die Preußischen Gesetze noch nicht eingeführt find, dringend.
erheischen. Ich habe daher beschlossen, in die erledigte Stelle des Justizminisiers
zwei Minister zu ernennen, von welchen dem Einen die Fortführung der Gesetz-
Revision in allen ihren Theilen, mit Einschluß der Provinzialgesetze, so wie die
dem Justizminister verfassungsmäßig zustehende obersle Leitung der Jusliz-Ange-
legenheiten für die Rheinprovinz, dem Andern aber diese verfassungsmäßige oberste
Leitung und Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle übrige Provinzen nebst
den Lehnssachen, übertragen wird. Zu der ersen Stelle habe Ich den wirklichen
Geheimen Rath von Kamptz, zu der andern den Ober-Landesgerichts-Vize-
Präsidenten Mühler in Breslau ernannt. Zur Erhaltung der Einheit in den
Geschäften habe Ich hierbei beslimmt, daß die Borschläge zur Besetzung folcher
Justigstellen, die eine von Mir vollzogene Bestallung, oder Meine unmittelbare
Genehmigung erfordern, oder mit welchen Sitz und Stimme in einem Provinzial-
Obergerichte verbunden ist, von beiden Ministern gemeinschaftlich ausgehen, und
da, wo es erforderlich ist, an Mich gerichter werden. Bersetzungen aus einem
Departement in das andere erfordern eine gemeinschaftliche Zustimmung Die
Bestellung der Mitglieder der Immediat = Examinationskommission und die Beauf-
sichtigung derselben, soll gemeinschaftlich sepn. Die vorgeschriebenen Konduiten-
ssten werden von den Behörden mit einem an beide Minister zu erstattenden Berichte
eingereicht. Die von dem Justizministerium ausgehenden Vorschläge zum Erlaß
eines speziellen Gesetzes, es mag materielle Bestimmungen enthalten, oder die
gerichtliche Form betreffen, werden ohne Räcksicht auf die Provinz, für welche
das Gesetz bestimmt ist, gemeinschaftlich geprüft und unmittelbar an Mich, oder
an das Staatsministerium eingereicht. Im Fall einer Abwesenheit oder Krankheit
wird der eine Minister den andern vertreten, so wie Ich Mir vorbehalte, dem
Einen oder dem Andern, ohne Rückficht auf die Departements-Eimtheilung,
besondere Aufträge zu Revisionen, oder für andere Gegenstände der Juslizverwal-
(No. 1340.) tung,