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Rechte an die Mitwirkung der Staͤnde gebunden werden kann, so ist auch
ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer
hiermit in Widerspruch stehenden Petition der Staͤnde nicht nur berechtigt,
sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des
Bundes hervor.
II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Ark. 57. der Schluß-
Akte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Ark. 58. aus-
spricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung
einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regie-
rung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so werden Fälle, in
welchen siändische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der
Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise
durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten,
unter diejenigen Fälle zu zählen seyn, auf welche die Ark. 25. und 26. der
Schlußakte in Anwendung gebracht werden müßten.
(Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den
Bundesslaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann
jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes,
und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfs-
leistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wieder-
herstellung der Ruhe, im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen
gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegun-
gen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.
Art. 206. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der
Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet,
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein
wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst
nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den
Beistand des Bundes anrufe, so liegt der Bundesversammlung obar die
schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.
Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande
seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber
durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren,
so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch
unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzu-
schreiten. In jedem Falle aber duͤrfen die verfuͤgten Maaßregeln von
keiner laͤngern Dauer feyn, als die Regierung welcher die bundesmaͤßige
Hülfe geleistet wird, es nochwendig erachtet.)
III. Die