Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Die  Großherzoglichen  Physici,  Aerzte  und  Wundaͤtzte,  sollen  fuͤr  die,
erkrankten  Militairs  auszustellenden,  Atteste  nach  Vorschrift  der  Königkich-Preußfschen
  Medizinal-Ordnung  entschädigt  werden.

g.  23.

Die  Großherzoglichen  Etappenbehörden  werden  dafür  sorgen,  daß  die
nöthigen  und  verlangten  Transportmiktel  zur  rechten  Zeit  gestellt  werdem.  Unter
Transportmitteln  werden  nur  zweirädrige  und  vierradrige  Karren  und  Leiterwagen,
  angeschirrte  Vorspannpferde,  und  in  dringenden  Fällen  Reitpferde  für
die  Offziere  gerechnet.  Chaisen  können  nicht  verlangt,  und  darf  auf  ein  Pferd
nicht  mehr  als  vier  und  ein  halber  bis  fünf  Zentner  gerechnet  werden.

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Wenn  bei  Durchmälrschen  starker  Arißcekorps  der  Bedarf  der  Transportmittel
  für  jede  Abtheilung  nicht  bestummt  angegeben,  und  demnach  diese  Ordnung
  nicht  genau  beobachtet  werden  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einem
Orte  bequartierten  Abtheilung  zwar  befugt,  auf  seine  eigene  Verantwortung
Transportmittel  zu  requiriren;  dieses  muß  aber  durch  eine  schriftliche,  an  die
HObrigkeit  des  Orts  gerichtete  Requisition  geschehen,  welche  für  die  Stellung  der
Fuhren  gegen  die  biekbei  sogleich  zu  erthrikende  Quittung,  sorgen  wird.

25.

OQuaxtiermachende  Kommandirte  dürfen  auf  keine  Weise  Wagen  oder  Reit-Pferbe
  für  sich  requiriren,  es  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Order
des  Königlichen  kommandirenden  Offt#iers,  als  dazu  berechtigt,  legitimiren  können.

H.  20.

Die  Transporkmittel  werden  von  einem  Nachtgquarkiere  bis  zum  andern,
d.  h.  von  einem  Etappenbezirke  bis  zum  nächsien  gestellt,  und  die  Art  der  Stellung
  bleibt  den  Gvoßherzeglichen  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden
  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im
Nachtquartiere  söfort  zui  entlassen,  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt
werden,  daß  es  an  den  näthigen  frischen  Transportmikteln  nicht  fehle,  und
solche  zur  gehörigen  Zeit  eintreffen.  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln
reisende  Militairpersonen,  welche  auf  einer  Etappe  eintreffen,  werden  den  andern
Morgen  weiter  geschafft.  Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter
transportirt  zu  werden,  wenn  deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungsmaßige  Anzeige
gemacht  worden,  widrigenfalls  müssen  sie,  wenn  sse  gleich  weiter  und  doppelte
Etappen  zurücklegen  wollen,  auf  eigene  Kosten  Ertrapostpferde  nehmen.

.  27.

Den  Königlich-Preußischen  Offizieren  wird  es  bei  eigener  Verantwortung
zur  befondern  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterwegs
nicht  durch  Personen  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben,

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