Die Fourage wird gegen ordnungsmaͤßige von den Königlichen Etappen-
Inspektoren zu visirende Quittungen der Empfaͤnger aus den Magazinen nach
obigem Maaße und Gewichte abgegeben. Die dabei etwa entstehenden Streitig-
keiten sollen von der Etappenbehörde sofort regulirt und entschieden werden.
Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus den. Erappenmagazinen
beizuschaffen, und die zu dem Etappenbezirke gehörenden bequartierken Ortschaften
unvermeidlicherweise die Fourage im Orte selbst liefern müssen; so steht es den
Gemeinden jederzeit frei, solche nach Weimarschem Maaße und Gewichte selbst
auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselbe von den
Ortsobrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ordnungsmäßige, gehörig autho-
risirte Quittungen in Empfang zu nehmen.
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche
der Truppen den Orts-Obrigkeiten gar nicht eingehändigt würden, so soll die
von der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Aktestation der auf der Marsch-
route geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als gültige Quitrung angenom-
men werden.
Die Königlich-Preußische Etappenbehörde bezahlt an die Großherzoglich-
Sachsen-Weimarsche Regierung zur weiteren Vertheilung an die Orts-Obrig-
keiten für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fonrage den nämlichen
Meis, welchen die Lieferanten erhalten haben wuͤrden, wenn aus den Magazinen
fouragirt worden waͤre.
Das Koͤniglich-Preußische Gouvernement verguͤtet die Kurkosten fuͤr die
etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Großherzoglichen Behörden
attestirten Rechnungen.
Artikel IV.
Verabreichung der Vorspannc und Stellung der Fußboten.
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei-
sung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in so fern verabreicht, als
deshalb in den förmlichen Marschronten das Nöthige bemerkt worden.
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfahigkeit zu mar-
schiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen
worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital
Anspruch machen.
Wemmn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transport-
mittel für jede Abrheilung nicht bestammt angegeben worden, und demnach diese
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in
einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verancwortung
Transportmittel zu requiriren, dieses muß aber durch eine schriftliche an die
(No.1342.) Obrig-