Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Instruktion
über  das

in  Betreff  der  asiatischen  Cholera,  in  allen  Provinzen  des  Preußischen  Staats
zu  beobachtende  Verfahren.

g.  1.
D.  die  Natur  der  Cholera,  die  Ursachen  ihrer  Erscheinung  und  die  Wege  Orts=  und
ihrer  Verbreitung  noch  immer  nicht  genügend  haben  erforscht  werden  können,  Kretskommisso
  find  in  allen  Theilen  der  Monarchie  für  den  besorglichen  Fall  des  Eintritts  konen.
oder  der  Wiederkehr  dieser  Krankheit,  vorbereitende  Anstalten  einzurichten  und
zu  unterhalten,  um,  wo  das  Bedürfniß  eintritt,  sogleich  in  Thatigkeit  gesetzt
werden  zu  können.

Wo  daher  nicht  schon  Sanitätskommissionen  zu  diesem  Zweck  organisirt

sind,  sind  solche  überall  sogleich  und  zwar:

a)  in  allen  zu  keinem  landrathlichen  Kreise  gehörigen  Stadren,

b)  in  allen  landräthlichen  Kreisen
besondere  Sanitätskommissionen  in  dem  Maaße  zu  bilden,  daß  das  dazu  zu
wählende  Personal  unverzüglich  in  Wirksamkeit  treten  kann,  sobald  solches  nach
verständigem  Ermessen  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  nöthig  wird.
Sowohl  die  schon  bestehenden  als  die  noch  zu  bildenden  Sanitätskommissionen
bleiben  fortdauernd  organisirt,  bis  sie  durch  eine  allgemeine  Verordnung  wieder
aufgehoben  werden.

Diese  Kommissionen  beslehen  in  den  ad  a.  bezeichneten  Städten:

aus  dem  zugleich  den  Vorsitz  führenden  Vorstande  der  Orts-Polizeibehörde;

wo  dieselbe  nicht  zugleich  die  Orts-Verwaltungsbehörde  ist,  auch  aus  dem
Vorstande  oder  einem  von  demselben  zu  deputirenden  Mitgliede  der  letztern;

aus  einem  oder  mehreren  von  der  Orts-Polizeibehörde  zu  bestimmenden  Aerzten;

aus  mindestens  drei  von  den  Vertretern  der  Kommune  (Stadtverordneten  oder
Gemeinderath)  zu  erwählenden  angesehenen  Einwohnern  der  Stadt;

in  Garnisonorten  aber  außerdem  noch  aus  einem  oder  mehreren  von  den
Militair-Befehlshabern  zu  bestimmenden  Offizieren.

In  den  ad  b.  gedachten  Kreisen  bestehen  sie  aus  dem  den  Vorsitz  führenden
Landrathe  oder  Verwalter  des  landräthlichen  Amtes,  dem  Kreis-Physikus  und
mehreren  auf  dem  Kreistage  zu  erwählenden  Eingesessenen  des  Kreises.

§.  2.  In  den  Kreisen  müssen  für  die  einzelnen  Ortschaften,  von  denen  Bezirks=  und
jedoch  nach  dem  Ermessen  des  Landraths  mehrere  zu  einem  Bezirk  vereinigt  ntero
werden  können,  dhnliche  besondere  Orts=  oder  Bezirkskommissionen,  welche  der  nen.

MNo.  1343.)  G2  Kreis-