Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  ñ.  —

 

(No.  1343.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  öten  Februar  1832.,  enthaltend  die  Bestaͤtigung
der  Instruktion  über  das  in  Betreff  der  aslatischen  Cholera,  in  allen  Provinzen
  des  Preußischen  Staats  zu  beobachtende  Verfahren.

D.  Erfahrungen,  welche  über  die  asiatische  Cholera,  seit  ihrer  Erscheinung,  in
den  davon  betroffenen  Provinzen  der  Monarchie  gesammelt  sind,  haben  zu  Resultaten
geführt,  die  theils  eine  Aufhebung,  theils  eine  erweiterte  Beschränkung  der  Maaßregeln
  begründen,  welche  vor  und  bei  dem  Ausbruche  der  Krankheit  eingeleitek,
und  unter  mehrern,  später  verfügten  Modisikationen  bisher  in  Anwendung  gebracht
worden  sind.  Ich  habe  in  Folge  dieser  Erfahrungen,  durch  die  von  Mir  angeordnete
Immediat-Kommission,  über  das  fernerhin  zu  beobachtende  Verfahren,  diejenige
Instruktion  ausarbeiten  lassen  und  genehmigt,  welche  das  Staatsministerium
anliegend  empfängt,  und  Ich  will,  daß,  abgesehen  von  allen  entgegenstehenden
Ansichten  der  Aerzte  über  die  zur  Zeit  noch  unerforschte  Natur  der  Krankheit,
den  Vorschriften  dieser  unterm  31sten  v.  M.  von  dem  Chef  der  Immediat-Kommission
  vollzogenen  Instruktion  von  Seiten  sämmtlicher  Behörden  und  aller
Einwohner  des  Staats  pünktlich  und  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Ahndung
nachgelebt  werde,  weshalb  Ich  hierdurch  noch  besonders  festsetze:

1)  Wider  öffentliche  Beamte,  welche  bei  Ausführung  und  Anwendung  der
Justruktion  den  Anordnungen  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit
entgegen  handeln,  wird  nach  den  wegen  Uebertretung  der  Amtspflichten
vorgeschriebenen  Untersuchungsformen  und  Strafbestimmungen  verfahren.

Einschwärzungen  von  Gegenständen,  deren  Einfuhr  aus  dem  Auslande
durch  §F.  23.  der  Instruktion  untersagt  ist,  werden  nach  Maaßgabe  der
Vorschriften  im  F.  111.  der  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung  vom
26  ten  Mai  1818.  bestraft.

Anderweitige  Vergehungen  gegen  die  Fesisetzungen  der  Instruktion  sollen
als  Uebertretung  eines  Polizeigesetzes  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
gezogen,  und  in  der  Regel  mit  einer  Geldbuße  von  10  Rthlr.  oder  14tägigem
Jahrgang  1832.  —  (No.  1343.)  G  Ge-2



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(Ausgegeben  zu  Berlin  den  2ten  März  1832.)