Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

auf andere Weise zweckmäßig zu beschaffen sind, zu unterziehen, wenn die 
Sanitätskommission in Uebereinstimmung mit der Ortsverwaltungsbehörde solches 
für nöthig hält. Der Vorsteher des Schutzvereins wird durch seine desfallsige 
Ernennung zugleich Mitglied der Orts-Sanitätskommission. 
Wo mehrere besondere Revier= (Schutz-) Kommissionen existiren, ist auch 
der Schutzverein in Abtheilungen zu theilen und jeder Revier-Kommission ein 
Abtheilungsvorsteher, welcher allenfalls auch bei mehreren derselben zugleich 
fungiren kann, beizugeben. 
Die Wahl und Zahl der Mitglieder der Schutzvereine und deren Vor- 
steher bleibt den Orts-Obrigkeiten überlassen, sie dürfen aber dabei nur auf 
solche Ortseinwohner Rücksicht nehmen, welche das Amt nicht gegen Entgelt, 
sondern aus reinem Burgersinne übernehmen und deren Persönlichkeit dafür 
Bürgschaft leistet. 
Obllegenbet= §. 7. Auf die erste Nachricht davon, daß Jemand im Orte an der 
r“ astatischen Cholera erkrankt oder verslorben sey, hat die betreffende Revier-, 
dem Ausbruche Orts= oder Bezirks-Kommission, das wirkliche Daseypn der Krankheit durch ihren 
der Cbolera. Arzt konstatiren zu lassen, und wenn das Gutachten desselben die Nachricht 
bestätigt, außer den übrigen und nach den unten folgenden Bestimmungen zu 
ergreifenden Maaßregeln unverzüglich davon ihrer unmittelbar vorgesetzten Be- 
hörde und der Provinzialregierung, Anzeige zu machen; auch Abschrift derselben 
an den Ober-Präsidenten einzusenden, und die Bewohner des Orts davon in 
Kenntniß zu setzen. 
Sobald dem ersten Erkrankungsfalle ein zweiter oder wohl gar ein dritter 
nachfolgt, sind die Sanikätskommissionen schuldig, außer den erneuerten Berichren 
an die vorgesetzten Behörden, auch den benachbarten Sanitätskommissionen 
schleunigst auf geeignete Weise von der Erscheinung der Krankheit Nachricht zu 
geben, die Oberpräsidenten und Provinzialregierungen aber verpflichtet, selbige 
durch die öffentlichen Blaätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Journalfüb= §# 8. Von dem ersten, als Cholera konstatirten, Erkrankungs= oder 
kung und Be- Todesfalle an, hat die Sanitätskommission Einrichtungen zu treffen, daß in 
tung während ihrem Lokale zu jeder Zeit, wenigstens ein Mitglied anwesend sey, welches bei 
der Oauer der Gefahr im Verzuge so befugt als verpflichtet ist, die erforderlichen Anordnungen 
Krantbeit. sogleich zu treffen. Auch ist durch den Arzt der Kommission ein Journal über 
alle Cholerakranke zu führen, in welchem der Name, das Alter, die Religion, 
der Stand oder das Gewerbe und die Wohnung des Kranken, so wie der Zeit- 
punkt der Erkrankung und die muthmaßliche Veranlassung zu derselben angegeben, 
außerdem aber vermerkt werden muß, wo und durch wen der Kranke behandelt 
werde, und wann er genesen oder gestorben sey. 
Auch ist darin ktäglich die Zahl der vom vorigen Tage übrig gebliebenen, 
so wie die Zahl der neu hinzugekommenen Kranken, imgleichen der genesenen und 
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