Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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verstorbenen,  summarisch  anzugeben,  auch  die  Witterung  zu  vermerken,  und
woͤchentlich  zweimal  ein  solcher  summarischer  Extrakt  an  die  Provinzialregierung
einzusenden  und  zwar  von  den  Kommissionen,  welche  unmittelbar  unter  derselben
stehen,  direkt,  sonst  aber  durch  die  naͤchst  vorgesetzte  Orts-  oder  Kreiskommission.

§&.  9.  Mit  dem  nach  g.  7.  konstatirten  Daseyn  der  Cholera  an  einem  Orte  Wirkungen
tritt  dieser  in  die  Kategorie  der  infizirten,  und  bleibt  darin,  bis  nach  der  Beer-  verrkicrun,
digung  oder  der  vollständigen  Genesung  des  letzten  Kranken  10  volle  Tage  ver-  anzepect  *
strichen,  und  alle  vorgeschriebenen  Neinigungen  bewirkt  sind,  ohne  daß  sich  ein  und  Dauer
neuer  Erkrankungsfall  ereignet  hätte.  berselben.

Waährend  dieses  Zeitraums  dürfen  überhaupt  an  solchen  Orten  nur  solche
Reisepässe  und  Legitimationskarren  ausgegeben  werden,  in  denen  das  Daseyn  der
Cholera  am  Orte  gewissenhaft  angegeben  ist,  und  auch  diese  nur  an  solche  Personen,
  denen  die  betreffende  Revier-,  Orts=  oder  Bezirkskommission  bescheinigt
hat,  daß  sie  jetzt  noch  gesund,  auch,  soweit  der  Kommission  es  bekannt  ist,  in  den
letzten  5  Tagen  mit  keinem  Cholerakranken  in  irgend  einem  unmittelbaren  Verkehr
gewesen  sind,  oder  in  einem  Hause  gewohnt  haben,  worin  während  dieser  Zeit
Cholerakranke  sich  befanden.

§.  10.  Während  des  Beslehens  der  Krankheit  an  einem  Orte,  haben  Verbütung
die  Sanitätskommissionen  alle  ungewöhnliche  Anhäufungen  von  Menschen  auf  zgewebn.“
einen  engen  Raum,  möglichst  zu  verhüten.  Breitet  sich  die  Krankheit  erheblich  fungen  von
aus,  so  können  die  Ortskommissionen  nach  Umständen  auch  die  Schließung  der  Menschen.
öffentlichen  Vergnügungs=  und  andern  Versammlungsorte,  mit  Ausschluß  der
Kirchen,  imgleichen  die  Aufhebung  der  Wochenmärkte  anordnen,  oder  geeignete
Modifikationen,  Behufs  der  Verminderung  der  Gefahr  der  Ansieckung,  vorschreiben.
Jahrmärkte  können  nur  auf  Veranlassung  des  Ober-Präsidenten  der  Provinz,

Messen  nur  durch  Verfügung  der  betreffenden  Ministerien  aufgehoben  werden.

§.  11.  Hinsichtlich  der  Schulen  sollen  zwar  die  gesetzlichen  Bestimmungen,  Beßtmmunden
  Schulbesuch  betreffend,  in  keinem  von  der  Cholera  infizirten  Orre  zur  strengen  —ini
Anwendung  kommen,  doch  soll  auch  die  gänzliche  Schließung  der  Schulen  nicht  ·
ohne  dringende  Noth  erfolgen,  und  nur  von  den  Sanitaͤtskommissionen  besonders
darauf  gewacht  werden,  daß  in  den  Schulzimmern  stets  eine  reine  Luft  erhalten
und  die  Ueberfuͤllung  vermieden  werde.

g.  12.  Bei  der  Behandlung  der  Cholerakranken  kommt  es  vor  allem,  Bebandlung
an,  ihnen  die  schleunigste  und  zugleich  dauernd  wirksamste  Huͤlfe  zu  wnenn
gewähren.  meinen.

Die  Beurtheilung,  ob  ihnen  diese  in  ihrer  Wohnung  oder  in  einer  zu  diesem
Zwecke  eingerichteten  Krankenanstalt  am  angemessensten  zu  Theil  werden  kann,
hängt  hauptsächlich  von  dem  Krankheitszustande,  der  Beschaffenheit  der  Wohnung
  und  den  sonstigen  Verhältnissen  des  Kranken,  umgleichen  von  der  Einrichtung
und  Entfernung  der  Krankenanstalt  ab;  doch  darf  in  der  Regel  kein  Kranker

(No.  1343.)  wider