Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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) wenn der EEIILIIIIIIIIDRXXXXIIIX 
dn in das derselbe nach §. 12. Behufs seiner Behandlung in eine Heilanstalt gebracht; so 
dospital ge- · ., .. . . 
bracht wird. unterliegen alle Personen, welche mit ihm seit seiner Erkrankung in näherer Ver- 
bindung gestanden, z. B. ihm die vorlaufige Hülfe geleistet haben, so wie die von 
ihm seitdem bewohnten Räume und gebrauchten Effekten, nur einer gründlichen 
Reinigung und Desinfektion, ehe den Ersleren der freie Verkehr mit andern Per- 
sonen versiattet werden kann, oder die Letzteren zur anderweitigen Benutzung frei- 
gegeben werden dürfen. 
DOeslufek- K. 16. Die in den voranslehenden S. 14. und 15. verordneten Desinfektionen 
btens- ankol. der Personen, ihrer Effekten 2c., können zwar an Ort und Stelle und sogleich 
· durch den Schutzkommissions-Arzt oder unter Aufsicht eines Deputirten der Schutz- 
Kommission, von einem andern Sachverständigen vollführt werden; es wird aber 
am zweckmaßigsten seyn, an jedem Orte, wo es nur immer ausführbar ist, ein 
oder mehrere Desinfektions-Büreaus zu organisiren und besondere Desinfektions= 
Kommissionen unter der Leitung eines Polizei= oder Kommunalbeamten, und unter 
der Mitwirkung eines Apothekers oder sonstigen Sachversländigen zu ernennen, 
unter deren amtlicher Aufsicht dieses Geschäft auf jedesmaliges Erfordern der 
Sanitätskommission, theils an Ort und Stelle, theils in besonders dazu einge- 
richteten Lokalen vollführt wird. Die Kosten des Desinfektionsverfahrens wer- 
den lediglich von der Kommune getragen. 
Veroffegung &. 17. Dafür, daß es den Bewohnern isolirker Räume an den nöthigen 
wlandeter Bedürfnissen nicht fehle, hat die betreffende Sanitätskommission zu sorgen und 
solche Einrichtungen zu treffen, daß sie von diesen Bedürfnissen regelmäßig unter- 
richtet werde. Jede unmittelbare Berührung zwischen den Abgesonderten und 
denen, welche ihnen ihre Bedürfnisse zutragen, ist jedoch zu vermeiden. 
Fehlt es den Isolirten an den nöthigen Geldmitteln, so hat die Kommune 
denselben die nothwendigen Lebensbedürfnisse, mit Einschluß der Arzneien, vor- 
schußweise, und im Fall wirklicher Armuth, unentgeldlich zu liefern. 
Die etwanige nähere Erörterung darüber ist jedenfalls bis nach Aufhebung 
der getroffenen polizeilichen Maaßregeln auszusetzen. 
Behandlung §. 18. Die Leichname der in Privatwohnungen an der Cholera Ver- 
Ver, eic storbenen sind, sobald die ärztliche Anerkennung des wirklich erfolgten Todes 
der ungebrl. statt gefunden hat, in besondere möglichst isolirte Räume zu bringen und bis zur 
gen. Beerdigung nach der Desinfektions-Instruktion zu behandeln. 
Jede desfallsige Anordnung des Kommissionsarztes muß pünktlich befolgt 
werden. Oie mit dem Verstorbenen in Gemeinschaft gewesenen Angehbrigen, 
müssen gleich nach dem erfolgten Tode desselben aus dem Krankenzimmer entfernt 
und nöthigenfalls bis nach gänzlicher Reinigung des Letzteren anderweitig unter- 
gebracht werden. 
K. 19.
	        
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