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) wenn der EEIILIIIIIIIIDRXXXXIIIX
dn in das derselbe nach §. 12. Behufs seiner Behandlung in eine Heilanstalt gebracht; so
dospital ge- · ., .. . .
bracht wird. unterliegen alle Personen, welche mit ihm seit seiner Erkrankung in näherer Ver-
bindung gestanden, z. B. ihm die vorlaufige Hülfe geleistet haben, so wie die von
ihm seitdem bewohnten Räume und gebrauchten Effekten, nur einer gründlichen
Reinigung und Desinfektion, ehe den Ersleren der freie Verkehr mit andern Per-
sonen versiattet werden kann, oder die Letzteren zur anderweitigen Benutzung frei-
gegeben werden dürfen.
DOeslufek- K. 16. Die in den voranslehenden S. 14. und 15. verordneten Desinfektionen
btens- ankol. der Personen, ihrer Effekten 2c., können zwar an Ort und Stelle und sogleich
· durch den Schutzkommissions-Arzt oder unter Aufsicht eines Deputirten der Schutz-
Kommission, von einem andern Sachverständigen vollführt werden; es wird aber
am zweckmaßigsten seyn, an jedem Orte, wo es nur immer ausführbar ist, ein
oder mehrere Desinfektions-Büreaus zu organisiren und besondere Desinfektions=
Kommissionen unter der Leitung eines Polizei= oder Kommunalbeamten, und unter
der Mitwirkung eines Apothekers oder sonstigen Sachversländigen zu ernennen,
unter deren amtlicher Aufsicht dieses Geschäft auf jedesmaliges Erfordern der
Sanitätskommission, theils an Ort und Stelle, theils in besonders dazu einge-
richteten Lokalen vollführt wird. Die Kosten des Desinfektionsverfahrens wer-
den lediglich von der Kommune getragen.
Veroffegung &. 17. Dafür, daß es den Bewohnern isolirker Räume an den nöthigen
wlandeter Bedürfnissen nicht fehle, hat die betreffende Sanitätskommission zu sorgen und
solche Einrichtungen zu treffen, daß sie von diesen Bedürfnissen regelmäßig unter-
richtet werde. Jede unmittelbare Berührung zwischen den Abgesonderten und
denen, welche ihnen ihre Bedürfnisse zutragen, ist jedoch zu vermeiden.
Fehlt es den Isolirten an den nöthigen Geldmitteln, so hat die Kommune
denselben die nothwendigen Lebensbedürfnisse, mit Einschluß der Arzneien, vor-
schußweise, und im Fall wirklicher Armuth, unentgeldlich zu liefern.
Die etwanige nähere Erörterung darüber ist jedenfalls bis nach Aufhebung
der getroffenen polizeilichen Maaßregeln auszusetzen.
Behandlung §. 18. Die Leichname der in Privatwohnungen an der Cholera Ver-
Ver, eic storbenen sind, sobald die ärztliche Anerkennung des wirklich erfolgten Todes
der ungebrl. statt gefunden hat, in besondere möglichst isolirte Räume zu bringen und bis zur
gen. Beerdigung nach der Desinfektions-Instruktion zu behandeln.
Jede desfallsige Anordnung des Kommissionsarztes muß pünktlich befolgt
werden. Oie mit dem Verstorbenen in Gemeinschaft gewesenen Angehbrigen,
müssen gleich nach dem erfolgten Tode desselben aus dem Krankenzimmer entfernt
und nöthigenfalls bis nach gänzlicher Reinigung des Letzteren anderweitig unter-
gebracht werden.
K. 19.