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# 19. Die Beerdigung der an der Cholera Verstorbenen darf vor
Ablauf der allgemein gesetzlich bestimmten Zeit nur dann erfolgen, wenn der Arzt
die dringende Nothwendigkeit der frühern Beerdigung pflichtmäßig bescheinigt.
Sie geschieht unter Beobachtung der von den Sanitatskommissionen vorzuschrei-
benden Vorsichtsmaaßregeln in der Regel nach eingetretener Dunkelheit, und
erfolgt auf den gewöhnlichen Kirchhöfen, sofern dieselben entweder außerhalb des
Orts oder in nicht sehr eng umbauten Theilen desselben liegen. Wo dies nicht
der Fall ist, müssen die Orts= oder Kreis-Sanitätskommissionen im Voraus
für die Ermittelung und Befriedigung anfländiger Beerdigungsplätze, für deren
Abtheilung nach den etwa vorhandenen verschiedenen Religionspartheien und für
ihre Einweihung, nach dem Ritus der betreffenden Konfession, sorgen. Die Särge
müssen verpicht werden, und die Graber, wo möglich, eine Tiefe von mindestens
6 Fuß erhalten. Für diejenigen Personen, welche die Leichen behandeln und
einsargen, gelten dieselben Vorschriften, wie für diejenigen, welche mit Chelera-
Kranken in Gemeinschaft gestanden haben.
§. 20. In den Krankenanstalten müssen die Kranken, sobald sie für
genesen erklärt, und der vollständigen Reinigung ihrer Personen und Effekten
unterworfen worden sind, noch auf mehrere Tage in einen von den Kranken-
zimmern abgesonderten Raum gebracht und daselbst vor ihrer gänzlichen Entlassung
beobachtet werden.
Die Krankenanslalten sind, wie sich von selbst versieht, nach der Aufnahme
des ersten Cholerakranken zu sperren, und sodann erst nach völliger Räumung
und demnächsliger Reinigung und Desinfektion aller Raume und Untensilien,
wieder zu entsperren.
S. 21. Hinsichtlich des Reiseverkehrs im Inlande, bleibt es zwar im
Uebrigen bei den Bestimmungen des allgemeinen Paß-Edikts vom 22slen Juni
1817., doch werden für diejenigen Provinzen, in welchen die Chölera entweder
zum Ausbruch gekommen ist, oder welche von derselben nahe bedroht sind, mit
Bezug auf die Beslimmungen des F. 9., für jetzt folgende Modistkationen
angeordnet:
1) In den Pässen muß der Gesundheitszustand des Ausstellungsorts angegeben,
und wenn letzterer zu den infizirten Orten gehört, zugleich erwähnt seyn,
daß der Paßinhaber vor seiner Abreise den im §. 9. erwähnten Nachweis
geführt habe.
Wer nicht paßpflichtig ist und eine Reise unternehmen will, auf welcher er
eine oder mehrere Nächte außerhalb seines Wohnorts zubringt, muß, sofern
er auf der Reise gesunde Orte berührt, mit einer von der Orts-Polizeibehörde
unentgeltlich auszustellenden Legitimationskarte versehen seyn, in welcher der
Name, Stand, Wohnort und das Alter des Inhabers, imgleichen der
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Beerdigung
der Todten.
Besondere
Anstalten in
Hospitslern.
Reiseverkehr
im Inlande.