Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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# 19. Die Beerdigung der an der Cholera Verstorbenen darf vor 
Ablauf der allgemein gesetzlich bestimmten Zeit nur dann erfolgen, wenn der Arzt 
die dringende Nothwendigkeit der frühern Beerdigung pflichtmäßig bescheinigt. 
Sie geschieht unter Beobachtung der von den Sanitatskommissionen vorzuschrei- 
benden Vorsichtsmaaßregeln in der Regel nach eingetretener Dunkelheit, und 
erfolgt auf den gewöhnlichen Kirchhöfen, sofern dieselben entweder außerhalb des 
Orts oder in nicht sehr eng umbauten Theilen desselben liegen. Wo dies nicht 
der Fall ist, müssen die Orts= oder Kreis-Sanitätskommissionen im Voraus 
für die Ermittelung und Befriedigung anfländiger Beerdigungsplätze, für deren 
Abtheilung nach den etwa vorhandenen verschiedenen Religionspartheien und für 
ihre Einweihung, nach dem Ritus der betreffenden Konfession, sorgen. Die Särge 
müssen verpicht werden, und die Graber, wo möglich, eine Tiefe von mindestens 
6 Fuß erhalten. Für diejenigen Personen, welche die Leichen behandeln und 
einsargen, gelten dieselben Vorschriften, wie für diejenigen, welche mit Chelera- 
Kranken in Gemeinschaft gestanden haben. 
§. 20. In den Krankenanstalten müssen die Kranken, sobald sie für 
genesen erklärt, und der vollständigen Reinigung ihrer Personen und Effekten 
unterworfen worden sind, noch auf mehrere Tage in einen von den Kranken- 
zimmern abgesonderten Raum gebracht und daselbst vor ihrer gänzlichen Entlassung 
beobachtet werden. 
Die Krankenanslalten sind, wie sich von selbst versieht, nach der Aufnahme 
des ersten Cholerakranken zu sperren, und sodann erst nach völliger Räumung 
und demnächsliger Reinigung und Desinfektion aller Raume und Untensilien, 
wieder zu entsperren. 
S. 21. Hinsichtlich des Reiseverkehrs im Inlande, bleibt es zwar im 
Uebrigen bei den Bestimmungen des allgemeinen Paß-Edikts vom 22slen Juni 
1817., doch werden für diejenigen Provinzen, in welchen die Chölera entweder 
zum Ausbruch gekommen ist, oder welche von derselben nahe bedroht sind, mit 
Bezug auf die Beslimmungen des F. 9., für jetzt folgende Modistkationen 
angeordnet: 
1) In den Pässen muß der Gesundheitszustand des Ausstellungsorts angegeben, 
und wenn letzterer zu den infizirten Orten gehört, zugleich erwähnt seyn, 
daß der Paßinhaber vor seiner Abreise den im §. 9. erwähnten Nachweis 
geführt habe. 
Wer nicht paßpflichtig ist und eine Reise unternehmen will, auf welcher er 
eine oder mehrere Nächte außerhalb seines Wohnorts zubringt, muß, sofern 
er auf der Reise gesunde Orte berührt, mit einer von der Orts-Polizeibehörde 
unentgeltlich auszustellenden Legitimationskarte versehen seyn, in welcher der 
Name, Stand, Wohnort und das Alter des Inhabers, imgleichen der 
G## 1343.) 2 Ge- 
2 
Beerdigung 
der Todten. 
Besondere 
Anstalten in 
Hospitslern. 
Reiseverkehr 
im Inlande.
	        
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