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Eben so werden die Flußfahrzeuge, welche aus Gegenden des Auslandes
kommen, wo die Cholera herrscht, an dem Eingangspunkte auf der Grenze
fuͤnf Tage hindurch unter Observation gestellt.
. 29. Hat sich während dieser Observation kein bedenklicher Erkrankungs= Bebandlung
fall auf dem Schiffe ergeben, und hat dasselbe auch während der Reise keine neele#en00h
Cholerakranken an Bord gehabt, worüber durch Einsicht der Schiffspapiere und der Quaran-
Vernehmung des Schiffsführers und der Mannschaft, die möglichsie Ueberzeugung taine.
gewonnen werden muß, so sind die Seeschiffe zur Praktik in dem Hafen, die
eingehenden Flußfahrzeuge aber zur Fortsetzung ihrer Reise, zu verstatten.
Hat aber das Schiff Cholerakranke an Bord gehabt, kommt es mit
selbigen an, oder zeigt sich diese Krankheit unter der Mannschaft oder den Reisenden
während der Observations-Quarantaine; so ist damit bei den an der Grenze in
Quarantaine liegenden Flußfahrzeugen nach §. 25., und bei den vor dem Hafen
angekommenen Seeschiffen, nachdem der Kranke von dem Schiffe entfernt worden
ist, nach Vorschrift des §. 27., jedoch mit der Maaßgabe zu verfahren, daß
eine Desinfektion der in den Lagerungsräumen der Seeschiffe befindlichen Handlungs-
güter niemals Statt findet.
§. 30. Auf denjenigen Strömen, auf welchen die Handelsschiffahrt, in Ausnahmen
Folge der unter den betheiligten Uferstaaten darüber abgeschlossenen Vereinbarungen, Furicsnt
für frei erklärt worden ist, sollen die fremden Schiffer, welche nicht Cholera= fer.
kranke an Bord haben und ohne im Preußischen Gebiete ein= oder ausladen oder
sonstigen Verkehr treiben zu wollen, lediglich die freie Durchfahrt in Anspruch
nehmen, wider ihren Willen zu einer Observations-Quarantaine an der Grenze
nicht angehalten werden.
Dergleichen Schiffern ist alsdann jedoch jedes Betreten der Ufer, selbst
zum Behufe des Treidelns, zu untersagen; sse sind bei ihrem Eintritte in das
Preußische Gebiet darüber zu vernehmen, ob see unter diesen Bedingungen die
Befreiung von der Observations-Quarantaine verlangen, und im Falle der
Bejahung, mit einer besondern, während ihrer Durchfahrt auf dem Masibaume
zu führenden Flagge zu versehen, damit bei Erhebung der Gebühren und andern
etwanigen Veranlassungen mit der gehörigen Vorsicht gegen sie verfahren wer-
den könne.
Berlin, den 31sten Jannar 1832.
Die wegen der Maaßregeln zur Abwehrung der Cholera
niedergesetzte Immediat-Kommission.
Der Chef: v. Thile l.
(No. 1344) An-