— 69 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— No. 7. —
(No. 1347.) Koͤniglich-Preußische Militair-Kirchen-Ordnung.
Vom 12ten Februar 1832.
Inhalt.
I. Von der Militairgeistlichkeit. FHh. 1 —6.
II. Berufung und Anstellung der Militairgeistlichen. §#. 7 — 20.
III. Dienstverhälenisse der Militairgeistlichen. P. 21 — 33.
IV. Von den Militairgemeinden. S8#. 31 — 48.
V. Amtageschäfte der Militairprediger. G. 19 — 93.
VI. Diensteinkünfte, Stolgebühren und Weiterbeförderung der Militairgeisktlichen.
5. 91 — 108.
VII. Verhältnisse der Militairküster. # 109 — 112.
VIII. Von den Militairkirchen und der Verwaltung ihres Vermdgens.
G. 113 — 120.
Ul die kirchlichen Verhältnisse in der Armee mit den Veränderungen, welche
seit dem Erscheinen des Militair-Kirchenreglements vom 28sten März 1811.
in der Verfassung des Heeres Statt gefunden haben, in Uebereinstimmung zu
bringen, und für die religissen Bedürfnisse der Armee auf eine, ihrer gegen-
wärtigen Einrichtung entsprechende Weise zu sorgen, soll an die Stelle des
erwähnten Reglements, nachstehende Militair= Kirchen-Ordnung treten.
I. Von der Militairgeistlichkeit.
§. 1. Die Zahl der während des Krieges für die Armee, deren einzelne
Abtheilungen und in den Festungen anzustellenden, evangelischen und katholischen
Geistlichen, wird nach dem dann eintretenden Bedürfnisse bestimmt.
Jahrgang 1832. — (Jo. 1347.) L Im
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Maͤtz 1832.)