Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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alle sonst den Konsistorien zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten 
auf den Feldprobst uͤber. Der jedesmalige Feldprobst versieht in der Regel 
zugleich die Funkrion eines Oberpredigers des Gardekorps. In wiefern 
außerdem die Hof= und Garnison-Predigerstelle zu Potsdam ihm mit 
übertragen seyn soll, bleibt, im Fall deren Erledigung, der jedesmaligen 
Königlichen Bestimmung vorbehalten. Der Feldprobst ist, als solcher, nur 
den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges unmittelbar 
untergeordnet. 
##3. Der Militair-Oberprediger eines Armeekorps ist dem 
Generalkommando desselben zugeordnet, bei dem er die militairkirchlichen Ange- 
legenheiten des Armeekorps, soweit das Generalkommando in militairischer Bezie- 
hung darauf Einfluß haben kann, zu vertreten, auch demselben, auf dessen 
Aufforderung, in den bei dem Generalkommando in Bezug auf jene Angelegen- 
beiten, vorkommenden Geschäften, mündlich, oder den Umstanden nach schriftlich, 
Vortrag zu machen hat. 
Zu den Oivisionspredigern des Armeekorps, so wie zu den in dessen 
Bezirk sich befindenden Garnison= und sonstigen Militairpredigern, steht er in dem 
Verhältnisse eines Superintendenten zu den geistlichen seiner Dicese. In dem 
Konsisiorio der Provinz hat er Sitz und Stimme und ist bei demselben, Organ und 
Vertreter für alle, die milirairkirchlichen Verhältnisse des Armeekorps betreffenden 
Angelegenheiten. 
Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die bisherige Unterordnung der Mili- 
tairgeistlichen unter die Superintendenten und die Aufsicht der letzteren über 
erstere aufhört. 
Von Seiten der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges 
wird den Militair-Oberpredigern, zur Belehrung über ihre eigenthümlichen Amts- 
Obliegenheiten und Verhältnisse eine besondere Instruktion ertheilt werden. 
Beim Ausmarsche des Armeekorps in's Feld bleibt der Milikair-Ober- 
prediger am Sitze des Generalkommando's zurück, um sämmtliche Militair-, 
Kirchen= und Schulangelegenheiten in der Prooinz fortwährend zu beaufsichtigen 
und zu leiten. Seine Pflichten und Befugnisse in Bezug auf die kirchlichen An- 
gelegenheiten der in's Feld rückenden Truppentheile des Armeekorps und deren 
Geistliche, werden, während dieser Zeit, einem der Divisionsprediger desffelben, 
welcher zu diesem Behufe sich stets im Hauptquartiere des Armeekorps befindet, 
vom Feldprobste überrragen. 
§. 4. Eben so wie die Militair-Oberprediger den Generalkommando's, 
sind die Divisionsprediger den Divisionskommando's zugeordnet, und die- 
selben, im Kriege sowohl als im Frieden, zu begleiten verpflichtet, wogegen der 
Aufenthalt der Garnisonprediger bleibend, und von keinem Wechsel der 
Ganrnison abhängig ist. 
(No. 1347.) L2 S. 5.
	        
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