Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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zu diesem Behufe, wenn bei einem Feldlazarerhe ein Geistlicher mit Tode, oden 
auf andere Weise abgeht, von Seiten der Lazarethdirektion dem Feldprobsie davon 
Anzeige gemacht. 
Die im F. 9. vorgeschriebene Probepredigt finder bei den im Felde stehenden 
Truppen nur dann Statt, wenn die Umstände es erlauben. 
&. 11. Bei jedem Todesfalle eines Militairgeistlichen im Kriege oder im 
Frieden, muß der betreffende Militairbefehlshaber die in dessen Verwahrsam 
gewesenen amtlichen Papiere und Geräthe an sich nehmen und bis zur geschehenen 
Wiederbesetzung aufbewahren lassen. 
. 12. Im Kriege darf kein Militairgeistlicher eines mobilen Korps im 
Falle einer anderweitigen Beförderung, seine Stelle bei der Armee, vor erhaltener 
Erlaubniß des Feldprobsies verlassen. Im Frieden ist es Pflicht des betreffenden 
Konsistoriums, bei Versetzung eines Militairpredigers gleichzeitig auch die Ernen- 
nung seines Nachfolgers zu veranlassen, indem der wirkliche Abgang des Ver- 
setzten nicht eher erfolgen darf, als bis dessen Nachfolger in das Amt eingefährr 
worden ist. 
#. 13. Bei Auswahl der als Militairgeislliche anzustellenden Individuen 
ist darauf zu sehen, daß sie nicht allein die nach den allgemeinen, auch bei ihnen 
zur Anwendung kommenden Vorschriften, zur Uebernahme des Predigerames 
erforderlichen Eigenschaften in vorzüglichem Grade, sondern auch die außerdem, 
zur wirksamen Führung des Amts als Militairprediger unentbehrlichen 
persönlichen Eigenschaften, namentlich die Gabe des freien Vortrages, besitzen 
und, in sofern sie zur Klasse der im F. 1. unter b. und c. bezeichneten Militairgeist- 
lichen gehören, die zur Ertragung der Beschwerden des Feldlebens erforderliche 
körperliche Kraftigkeit damit vereinigen. 
&. 14. Außer der vor der gewöhnlichen geistlichen Eraminations-Kom- 
mission als Prediger zu überstehenden Prüfung, müssen die zu Divisionspredigern 
bestimmten Geisilichen, in Rücksicht auf die nach §. 83. ihnen in Bezug auf die 
Divisionsschulen obliegenden Pflichten, auch noch einer wissenschaftlichen Prüfung 
vor der wissenschaftlichen Eraminations-Kommission, nach den darüber ertheilten 
besondern Vorschriften, sich unterwerfen, indem Niemand als Dinvisionsprediger 
angestellt werden darf, der nicht außer dem zur Erlangung des Wahlfahigkeits- 
Zeugnisses erforderlichen Eramen pro Ministerio, auch die vorgedachte Prüfung 
bestanden und in Folge derselben, von der Prüfungskommission das Zeugniß 
völliger Tüchtigkeit zum Lehrer der im F. 83. bezeichneten Unterrichtsgegenstände 
erhalten hat, welches Zeugniß von dem Konfistorio, durch welches die Anstellung 
erfolgt, dem betreffenden Militairbefehlshaber jedesmal mitgetheilt werden muß. 
Bei Besetzung der Divisions-Predigerstellen ist daher vorzugsweise die 
Wahl auf solche Individuen zu richten, welche ihre Fdhigkeiten im Lehrfache 
schon als Lehrer an einem Gymnasio bewährt haben, vorausgesetzt, daß 44 
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