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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
No. 4.—
(No. 1331.)
Tarifs,
nach welchem das Brückengeld bei den Bartsch-Brücken zu Rüßen zu erheben ist.
(Vom 12ten November 1831.)
E. wird entrichtet:
1) Vom Fuhrwerke:
a) vom beladenen, für jedes Zugthirr 9- Pfennige
b) vom unbeladenen, fuͤr jedes Zugthier.................
2) Von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Ks
oder Last, von jden . . . 3
3) Von einem Fußginer . .. 1
4) Von einem Fußgänger mit einem Schubkarren oder Radwer. 3
5) Von Ochsen, Kühen, Rindern, vom Stücckkee 3
6) Von Schweinen, Schaafen, Ziegen, vom Stücke. .. 1
Anmerkung.
Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zube-
brungen desselben und Futter für höchstens drei Tage, an andern Gegenständen
mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich zwei Zentner, sich auf dem-
selben befindet.
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) Von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses angehbren;
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsch bei sich führt;
5) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen;
Jahrgang 1832. — (No. 1331 —1333.) 4) von
(Ausgegeben zu Berlin den 14Aten Januar 1832.)