Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. S8. —— 
  
  
(No. 1513.) Verorbnung wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogthum 
Westphalen, dem Fürstenthum Siegen mit den Aemtern Burbach und 
Neuenkirchen (Freien= und Hückenschen Grund) und den Grafsschaften 
Wittgenstein -Wittgenstein und Wittgenstein = Berleburg. Vom Alsten 
März 1834. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben in dem Patente vom #sten Juni 1825. wegen Einführung des Allge- 
meinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung in das Herzogthum 
Westphalen, das Fürstenthum Siegen mit den Aemtern Burbach und Neuen- 
kirchen (Freien= und Hückenschen Grund) und in die Grasschaften Wittgenstein- 
Witcgenstein und Wittgenstein-Berleburg, erklärt, daß Unsere auf das Hypothe= 
kenwesen sich beziehenden Gesetze bis zur erfolgten Revision der Hypotheken- 
Ordnung außer Anwendung bleiben sollen; da jedoch diese Reoision für jetzt 
noch nicht hat vollendet werden können, so verordnen Wir, um den gedachten 
Ländern die Vortheile eines vollständig gesicherten Realkredits schon jetzt zu 
Theil werden zu lassen, auf den Antrag Unseres Staateministeriums, wie folgt: 
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Die Allgemeine 5#bethekenordnung vom 20sten Dezember 1783. und Einfäbrung. 
die darauf Bezug habenden spctern gesetzlichen Morschriften erhalten in den, im urßt 
Eingange der Verordnung genannten Landestheilen mit dem Isten Mai 1834. thekengesede. 
volle Gesetzeskraft unter nachstehenden nähern Bestimmungen. 
6. 2. 
Die Bearbeitung des Hypothekenwesens verbleibt den Gerichten, welche Pekchhekt. 
zur Zeit damit beauftragt sind. ebdrden. 
. 3. 
Nur Grundstücke, nicht aber Gerechtigkeiten, welche für sich bestehen Woräber das 
r lr 14. Tit. 1. der Hypothekenordnung), erhalten ein Folium im Hppotheken- Hote 
uche. Bei getheiltem Eigenthume wird das Folium für das Nutzungs-Eigen= werden soll. 
thum, bei Vererbpachtungen für die Erbpachtgerechtigkeit angelegt. Die Zechte 
des Ober-Eigenthümers und des Erbverpächters werden in der zweiten Rubrik 
vermerkt. 
Jabrgang 1831. (Jo. 1513.) r Ueber 
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten April 1831.)
	        
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