Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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so wie 
von der Richtigkeit der Zusammenstellung der bis dahin liquiden Activa 
und Passiva 
überzeugen, wonächst die landschaftlichen Deputirten den übrigen Interessenten 
1) ihre Antheile an dem ursprünglichen Kapitale des sogenannten eigen- 
thümlichen Fonds (5. 4.) mit resp. 
4803 Rehlr. und 
1697 Rehlr., 
2) die betreffenden Kataster (6. 7.), 
3) die von den abgezweigten Sozietäten für gemeinschaftliche Rech- 
nung noch einzuziechenden Einnahme-Reste an Fundations= und re- 
partirten Beitragen (§. 3.), 
4) die auf jede der abgezweigten Sozietäten nach Maaßgabe der aus den 
katastrirten Versicherungssummen sich ergebenden Antheilsquote treffen- 
den liquiden Gelder aus dem gemeinschaftlichen Vermögen (§. 5.) 
überweisen. 
K. 11. 
Bei dieser Auseinandersetzung wird jedoch, Falls der Defekt bei der 
Land-Feuersozietäts -Kasse zu Angerburg bis zur Auseinandersetzung noch nicht 
fesistehen oder doch nicht zu übersehen seyn sollte, in wie weit derselbe aus den 
Fonds der bisherigen gemeinschaftlichen Sozietät wird gedeckt werden müssen, 
zu dessen eventueller Deckung die erforderliche Summe zurückbehalten, sowie 
zur Deckung der noch nicht völlig liquiden gemeinschaftlich zu zahlenden Brand= 
schaden-Vergütungen ein verhältnißmäßig ausreichender Fonds reservirt und nur 
der dann noch verbleibende Vermögens-Bestand nach Maaßgabe der Bersiche- 
rungssummen pro 1837. vertheilt und den betreffenden neuen Sozietäten gezahlt. 
–. 12. 
Die im 8. 11. erwähnten, zur Tilgung der gemeinschaftlichen noch nicht 
in Zahlen anzugebenden Verpflichtungen reservirten Bestände, bleiben im Ge- 
wahrsam der neuen landschaftlichen Feuersozietäts-Direktion, welche diesen Fonds 
so lange verwaltet, bis sämmtliche Verpflichtungen der bisherigen gemeinschaftli- 
(Jo. 1875d.) chen
	        
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