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chen Sozietät festgestellt und getilgt sind, worauf erst die definitive Auseinander=
setzung und gegenseirige Decharge der neuen Sozietäten erfolgen wird, jedoch muß
das Abwickelungs-Geschadft im Laufe des Jahres 1838. beendigt werden.
. 13.
Die bei der Trennung der bisherigen gemeinschaftlichen Land-Feuer-
Sozietät bei derselben bis jetzt beschäftigt gewesenen und frirt angestellten Be-
amten, werden theils von der landschaftlichen, theils von den bäuerlichen So-
zietckks-Direktionen, in sofern solche für sie unemtbehrlich sind, beibehalten.
Dagegen werden mehrere dieser Beamten von den neuen Sozietäten nicht
übernommen werden können; diese haben aber, in sofern sie auf Lebenszeit ange-
stellt sind, ein wohlbegründctes Recht auf Pensionen, welche ihnen nach den,
über die Höhe derselben von der General-Land-Feuersozictäts-Direktion einzulei-
tenden Umerhandlungen in der Art gewährt werden sollen, daß der diesfällige
Betrag nach Maaßgabe der betreffenden Dersicherungssummen pro 1837. von
den drei neuen Sozietäten verhältnißmätzig aufgebracht und gezahlt wird.
Hinsschtlich der bei den Feuersozietäts-Direktionen zu Mohrungen und An-
gerburg angestellten Rechrökonsulenten wird aber ausdrücklich bestimmt, daß sel-
dige im Genusse ihrer Gehalte von resp. 200 Rthlr. und 100 Rehlr. verbleiben,
wogegen sie verpflichtet sind, von den Direktionen der drei neu gebildeten So-
zietäten in Feuersozietäts-Angelegenheiten Aufträge anzunehmen und unentgeltlich
auszuführen.
Den übrigen bei der bisher gemeinschaftlichen Land-Feuersozierät nicht le-
benslänglich, sondern nur interimistisch angestellten Beamten, welche die land-
schaftliche Sozietäts-Direktion nicht übernehmen kann, soll nach Promulgation
der Reglements und dieser Ausführungs-Verordnung sofort gekündigt werden,
wogegen dieselben von den Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zur An-
stellung bei den Verwaltungen der bäuerlichen Soziceähten zu berücksichtigen sind.
*ie
Bei der nach é. 10. von dem Ober-Prsidenten zu veranlassenden
Versammlung der Deputirten und Regierungs-Kommissarien müssen von den
Letztern unter Zuziehung der Deputirten der bäuerlichen Sozietäten in den Re-
gierungs-Bezirken Königsberg und Gumbinnen die respektiven Verwaltungs=
Etats aufgestellt und dem Ober-Präsidenten zur Genchmigung vorgelegt werden.
CG. 67. der Reglements.)
E. 15.