Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Artikel  13.

Jeder  kontrahirende  Staat  macht  sich  ferner  verbindlich:

a)  seine  eigne  Silberscheidemuͤnze  niemals  gegen  den  ihr  beigelegten
Werth  herunter  zu  setzen,  auch  eine  Außerkurssetzung  derselben  nur
dann  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  Einloͤsungsfrist  von  mindestens
vier  Wochen  festgesetzt,  und  wenigstens  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe
  oͤffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,

b)  dieselbe,  wenn  in  Folge  laͤngerer  Cirkulation  und  Abnutzung  das  Gepraͤge
  undeutlich  geworden  ist,  nach  demjenigen  Werthe,  zu  welchem
sie  nach  der  von  ihm  getroffenen  Bestimmung  gegenwaͤrtig  im  Umlaufe
  ist,  oder  kuͤnftig  wird  in  Umlauf  gesetzt  werden,  allmaͤhlig  zum
Einschmelzen  einzuziehen,  auch  nach  dem  naͤmlichen  Werthe,

c)  seine  Silberscheidemuͤnze  aller  Art  in  naͤher  zu  bezeichnenden  Kassen
auf  Verlangen,  gegen  grobe,  in  seinen  Landen  kursfaͤhige  Muͤnze,  umzuwechseln.
  Die  zum  Umwechseln  bestimmte  Summe  darf  jedoch
licht  unter  Einhundert  Thalern,  beziehungsweise  Einhundert  Gulden,
etragen.

Artikel  14.
Durch  gegenwärtigen  Vertrag  soll  an  den  Bestimmungen  der  Münz-Konvention
  d.  d.  München,  den  25.  August  1837.  und  der  besondern  Uebereinkunft
  über  die  Scheidemünze  von  demselben  Daium  nichts  geändert  werden.

Artikel  15.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  alle  Gesetze  und  Perordnungen,
welche  zur  Ordnung  des  Münzwesens  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Konvemion
ergehen  werden,  ingleichen  die  zu  deren  Ausführung  unter  Einzelnen  von  ihnen
etwa  zu  Stande  kommenden  PVereinbarungen  sich  einander  mittheilen.

Artikel  16.

Sämmtliche  Regierungen  sichern  sich  gegenseitig  zu,  der  Begehung  von
Münzverbrechen,  es  mögen  solche  gegen  den  eigenen  Staat  oder  gegen  einen
andern  Pereinsstaat  gerichtet  seyn,  auf  das  Nachdrücklichste  entgegen  zu  wurken,
zu  dem  Ende  alle  gesetzlichen  Mitrel  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  zur  Verhücung,
  Enedeckung  und  Bestrafung  derartiger  Verbrechen  dienen  können,  auch
in  dem  Falle,  wo  dabei  das  Interesse  einer  andern  Bereinsregierung  betheiligr
ist,  die  letztere  von  den  gemachten  Entdeckungen  und  von  dem  Ergebnisse  der
geführten  Untersuchungen  ungesckumt  zu  benachrichten.

Artikel  17.
Für  den  Fall,  daß  andere  Deursche  Staaten  der  gegenwärtigen  Münz-Konvention

  beizutreten  wünschen,  erklären  die  komrahirenden  Regierungen  sich
bereit,  diesem  Wunsche  durch  deshalb  einzuleitende  Verhandlungen  Folge  zu  geben.

Artikel  18.

Die  Dauer  der  gegenwärtigen,  vom  Tage  der  Auswechselung  der  Racisikationen
  an  in  Krast  trelenden  Uebereinkunft  wird  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1858.  festgesetzt,  und  soll  dieselbe  alsdann,  insofern  der  Rücktrur  bon

Ge.  1900.)  er