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An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regie-
u eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kuͤrzester Frist einzu-
enden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulaͤssig ist, hat derjenige
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete
zu behalten.
Berlin, den 4. März 1839.
(L. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V. Erkl#ä#rung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
klärung des Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Staatsministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten vom 12. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. März 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 1980.) Verordnung, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend. Vom 17. März 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben für nöthig erachtet, den Nachtheilen, welche die bisher verstattete Willkühr
hinsichtlich der Belastung und Einrichtung der Fuhrwerke sowohl für die Unter-
haltung der Kunsistraßen, als für den Verkehr auf denselben mit sich bringt,
durch geeignete Vorschriften zu begegnen. Zu diesem Behuf verordnen Wir,
nach dem Amrage Unseres Staateministeriums, wie folge:
1
WBeim Befahren aller zusammenhängenden Kunsistraßen soll an allem ge-
werbsmaßig betriebenen RHacheführwer, sowohl dem zwei-als dem vierrädrigen,
ohne Unterschied der Bespannung, der Beschlag der Radfelgen (d. h. der auf
die Felgen gelegte Metallreisen) eine Breite von mindestens vier Zoll haben
u