(No. 2117.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und Fürst-
lich Schwarzburg-Rudolstadeschen Regierung getroffene Uebereinkunfe we-
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gen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhälenisse. Bom —i#1840.
Z# der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
stadtschen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft
Lgetrossen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
den nacsstehenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Civil= als
Straf-Rechts-Sachen diejenige Rechtshülfe, welche ste den Gerichten des In-
landes nach dessen Gesetzen und Gerichts-Perfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Art. 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge-
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren ergleiche
Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 29. bestimmt.
Art. 3
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Civilerkennt=
niß begründet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die
Einrede der rechtskrästig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Art. 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einer
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht kompetenten Ge-
richtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Bolstreckung des Er-
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge-
sprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Mo. a117.) Art. 5.