Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Ueber den Nominalbetrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair weder der 
geellchaft noch einem Dritten aus irgend ciner aus dem Gesellschaftsverbande 
fließenden Perbindlichkeit verhaftet. 
Sollte sich dagegen nach Beendigung des Baues der Bahn und nach 
Anschaffung der ersten Transportmittel ergeben, daß hierzu und zum ersten Be- 
triebe das eingeschossene Kapital nicht vollständig erforderlich gewesen, so soll der 
verbleibende Ueberschuß verhältnißmäßig an die Inhaber der Aktien zurückgezahn 
werden, wenn nicht die Gesellschaft in ihrer General-Versammlung bestimme, daß 
derselbe ganz oder theilweise zum Reservesonds genommen werde. Dieser Ueber- 
schuß bleibt sedoch bei Berechnung des Anlagekapitals und des davon aufkom- 
menden Reinertrages im Verhältniß zum Scaate außer Ansatz. 
#. 17. 
Der Termin zur Auszahlung der Zinsen von den Raten-Einschüssen und 
hiernächst der Zinsen von den Aktien, und der Dividende (§. 23.) wird durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Werden solche nicht innerhalb dreier 
Jahre, vom Tage dieser ergangenen Bekanntmachung an, und nach zweimal 
in Zwischenräumen von einem Jahre wiederholt erlassener öfsentlicher Aufforde- 
rung in Empfang genommen, so verfallen sie der Gesesllchaft. 
6 18S. 
Sollen angeblich verlorne oder gänzlich vernichtete Quittungsbogen, Ak- 
tien oder Zinskoupons und Dividendenscheine amortisirt werden, so wird das 
Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für derge- 
stalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, 
an die Gesellschaft zurückzuliefernde und gänzlich zu kassirende Aktien werden neue 
Aktien oder Quittungsbogen ausgefertigt. 
(. 10. 
Die Emission von Aktien über die oben bestimmte Zahl, so wie die Auf- 
nahme von Dahrlehnen, bedarf der Genehmigung des Staats. 
III. Berechtigungen und Verpflichtungen der Aktionairs, als- 
Mitglieder der Gesell schaft. 
#. 20. 
Jeder Aktionair ehet nach dem Betrage seiner Einschüsse und resp. 
Aktien einen verhältnißmäßigen Antheil am gesammten beweglichen und unbe- 
weglichen Eigenthume der Gesllschaf, sofern er dessen nicht nach 9. 13. und 14. 
verlustig geht. 
é 21. 
Der Gewinn, auf bessen Gewährung die einzelnen Mitglieder der Ge- 
sellschaft Anspruch haben, besteht in den jährlichen Ueberschüssen der Einnahme. 
u dem Ende wird nach dem Schlusse jedes Kalender-Jahres eine Berech- 
212 % nung
	        
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