Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(. 7. 
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art, 
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeignet 
sind, jedoch sollen: 
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
2) Schwefelraffinerien, 
3) Stückgießereien 
4) Glas= und Schmelzhürten, 
5) Terpenthin= und Firnißfabriken 
6) Soda-, Blausdure= und Holzstturefäbriken, 
7) Anltalten, zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knausilber und 
nallgold, 
8) Eisen= und Kupferhammer, 
9) Theeröfen, 
10) Back= und Brachschauer und 
11) Töpseröfen, 
wegen allzugroßer Feuergefahrlichkeit gar nicht ausgenommen werden. 
(. 8. 
Die Bestimmungen des #. 7. beziehen sich jedoch nicht auf die Wohn- 
und Wirthschafts gebdude der Besitzer solcher goochen und Anstalten, oder 
ihrer Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst benannten Ge- 
bduden keinen unmittelbaren Zusammenhang haben. 
6. 9. 
Jedes Gebädude muß einzeln, also jedes abgesenderte Neben= oder Hin- 
tergebdude besonders versichert werden. 
6 10. 
Unter der im 8. 1. gedachten Beschränkung steht zwar jedem frei, seine 
Gebdude nach Gurbefinden auch anderswo als bei der durch das gegenwärtige 
Reglement begründeten Sozietckt gegen Feuersgefahr zu versichern, kein Gebädude 
aber, welches mit Ausnahme der im #. 2. erwähnten Privatvereine schon an- 
derswo versichert ist, kann bei der durch dies Reglement begründeten Sozietät 
weder ganz noch zum Theil aufgenommen und kein Gebdude, welches bei der 
letztgedachten Feuersozietckt bereits versichert ist, darf mit Auspahme des im 6. 2. 
erwähnren Falles, auf irgend eine andere Weise nochmals, es sei ganz oder zum 
Theil, versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebcdude dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo als bei den im 5. 2. erwähnten Privatvereinen versi- 
cherr ist, so wird dasselbe nicht allein in den Katastern der durch das gegenwär- 
tige Reglement begründeten Feuersozietat sofort gelöscht, sondern es ist auch der 
Eigenchümer im JFall eines Brandunglücks der ihm sant aus derselben zukom- 
menden Drandvergigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeir 
zu allen Feuerkassen-Beicrägen bis zum Ablauf des Halbjahres, in welchem die 
(No. 2075.) us- 
 
	        
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