Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

fremdes Gold nach dem Tageskurse berechnet. Bei Vergleichung anderer frem- 
der Geldsorten mit Preußischem Gelde wird die von dem Staatsministerium 
unter dem 27. November 1821. (Gesetzsammlung Seite 190.) bekannt gemachte 
Tabelle zum Grunde gelegt. Wer ein von dieser Tabelle abweichendes Verhalt- 
niß behauptet, muß daruͤber den Beweis fuͤhren. 
8. 4. 
Bei wiederkehrenden immerwaͤhrenden Nutzungen wird der fuͤnf und 
zwanzigfache, bei Nutzungen, deren kuͤnftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber 
unbestimmt ist, der zwoͤlf und einhalbfache Betrag einer Jahresleistung als deren 
Kapitalswerth angenommen. 
Auf eine bestimmte Zeit eingeschraͤnkte periodische Nutzungen werden fuͤr 
die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengerechnet, jedoch nur so weit, daß der Ka- 
pitalswerth der immerwaͤhrenden Nutzungen niemals uͤberschritten werden darf. 
Ruͤckstaͤnde periodischer Nutzungen werden jederzeit zusammengerechnet. 
Sie treten dem Kapitalswerthe hinzu, wenn die Nutzungen selbst mit den Ruͤck- 
ständen Gegenstand des Prozesses sind. 
5. 
Die Ermittelung, zu welchem Werthe der Streitgegenstand anzunehmen 
ist, soll während der Instruktion in erster Instanz erfolgen, sowohl um den 
Kostenansatz darnach zu bestimmen, als auch um die Grundlage für die Beur- 
theilung der Zutässigkeit der Rechtsmittel, oder anderer im Prozesse von der 
Höhe des Sereitgegenstandes abhängigen Wirkungen zu gewinnen. 
6. 
Der Richter hat daher, wenn der Werth des Streitgegenstandes nicht 
klar vorliegt, die Partheien darüber zu hören. Dieselben sind verpflichtet, eine 
Erklärung abzugeben. Gegen denjenigen, der sich nicht erklärt, gilt die Angabe 
des andern Theils. Sind die Angaben in dem Maaße, als es darauf im Pro- 
zesse zur Bestimmung der von der Höhe des Streitgegenstandes abhängigen 
Wirkungen ankommt, verschieden, und kommt eine Einigung nicht zu Stande, 
so gile die höhere Angabe bis dahin, daß vom Gegentheil der Minderwerth be- 
wiesen wird. 
S. 7. 
Wird ein solcher Beweis des Minderwerths angetreten, so ist die Ver- 
anschlagung nach den allgemeinen Vorschriften über Aufnahme gerichtlicher Taxen 
zu veranlassen, jedoch mit solgenden Modifkationen: 
1) Leistungen, deren Werh sich nur nach jährlichen Durchschiten te- 
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