Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

fremdes  Gold  nach  dem  Tageskurse  berechnet.  Bei  Vergleichung  anderer  fremder
  Geldsorten  mit  Preußischem  Gelde  wird  die  von  dem  Staatsministerium
unter  dem  27.  November  1821.  (Gesetzsammlung  Seite  190.)  bekannt  gemachte
Tabelle  zum  Grunde  gelegt.  Wer  ein  von  dieser  Tabelle  abweichendes  Verhaltniß
  behauptet,  muß  daruͤber  den  Beweis  fuͤhren.

8.  4.

Bei  wiederkehrenden  immerwaͤhrenden  Nutzungen  wird  der  fuͤnf  und
zwanzigfache,  bei  Nutzungen,  deren  kuͤnftiger  Wegfall  gewiß,  deren  Dauer  aber
unbestimmt  ist,  der  zwoͤlf  und  einhalbfache  Betrag  einer  Jahresleistung  als  deren
Kapitalswerth  angenommen.

Auf  eine  bestimmte  Zeit  eingeschraͤnkte  periodische  Nutzungen  werden  fuͤr
die  ganze  Zeit  ihrer  Dauer  zusammengerechnet,  jedoch  nur  so  weit,  daß  der  Kapitalswerth
  der  immerwaͤhrenden  Nutzungen  niemals  uͤberschritten  werden  darf.

Ruͤckstaͤnde  periodischer  Nutzungen  werden  jederzeit  zusammengerechnet.
Sie  treten  dem  Kapitalswerthe  hinzu,  wenn  die  Nutzungen  selbst  mit  den  Ruͤckständen
  Gegenstand  des  Prozesses  sind.

5.

Die  Ermittelung,  zu  welchem  Werthe  der  Streitgegenstand  anzunehmen
ist,  soll  während  der  Instruktion  in  erster  Instanz  erfolgen,  sowohl  um  den
Kostenansatz  darnach  zu  bestimmen,  als  auch  um  die  Grundlage  für  die  Beurtheilung
  der  Zutässigkeit  der  Rechtsmittel,  oder  anderer  im  Prozesse  von  der
Höhe  des  Sereitgegenstandes  abhängigen  Wirkungen  zu  gewinnen.

6.

Der  Richter  hat  daher,  wenn  der  Werth  des  Streitgegenstandes  nicht
klar  vorliegt,  die  Partheien  darüber  zu  hören.  Dieselben  sind  verpflichtet,  eine
Erklärung  abzugeben.  Gegen  denjenigen,  der  sich  nicht  erklärt,  gilt  die  Angabe
des  andern  Theils.  Sind  die  Angaben  in  dem  Maaße,  als  es  darauf  im  Prozesse
  zur  Bestimmung  der  von  der  Höhe  des  Streitgegenstandes  abhängigen
Wirkungen  ankommt,  verschieden,  und  kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,
so  gile  die  höhere  Angabe  bis  dahin,  daß  vom  Gegentheil  der  Minderwerth  bewiesen
  wird.

S.  7.

Wird  ein  solcher  Beweis  des  Minderwerths  angetreten,  so  ist  die  Veranschlagung
  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Aufnahme  gerichtlicher  Taxen
zu  veranlassen,  jedoch  mit  solgenden  Modifkationen:

1)  Leistungen,  deren  Werh  sich  nur  nach  jährlichen  Durchschiten  testim-