Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

8. 7. 
Die Ausstellung der Legitimationsatteste erfolgt in den Staͤdten von der 
Polizeibehoͤrde, auf dem Lande von den Gutsherrschaften fuͤr sich und ihre Ein- 
sassen; wo keine Gutsherrschaften vorhanden sind, haben die Regierungen die 
Distriktskommissarien, die Dorfschulzen, oder andere geeignete Personen mit der 
Ausstelung der Atteste zu beauftragen und solches durch die Amtsblätter bekannt 
zu machen. 
S. S. 
Die Ertheilung des Attestes darf Niemanden versfagt werden, welcher 
nachweist, wie er redlicher Weise zum Besitze des Pferdes gelangt ist, oder zwei 
glaubwürdige Zeugen stellt, welche die Thatsache bekunden, datß er seit drei Mo- 
naten das Pferd in freiem Gebrauch gehabt hat. 
. . - 
Die Ausfertigung des Attestes erfolgt jederzeit stempel- und kostenfrei. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
	        
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