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Artikel 3.
Die Forstbehörden, Waldwärter und Forstbeamten, Feldhüter und son-
igen Diener der Obrigkeit in jedem der beiden Staaten, sollen alle mögliche
Hülfe leisten, damit daselbst die Urheber und Mitschuldigen der #mn Artikel 1.
genannten Vergehen, welche auf dem Gebiete des anderen Staates verübt sein
mochten, entdeckt und eintretenden Falles verhaftet werden.
Artikel 4.
Die Wächter und Beamten, welche in jedem der beiden Staaten mit
der Ermittelung, Verfolgung und Feststellung derartiger Vergehen beauftragt
sind, sollen befugt sein, die Spuren derselben, sowie die Urheber und Mitschul-
digen selbst bis auf die Entfernung einer Meile (acht Kilometer) in das Ge-
biet des anderen Staates zu verfolgen.
Artikel 5.
Ereilen sie auf dieser Verfolgung die Freoler selbst, so ist es ihnen ge-
statket, dieselben anzuhalten. Sie müssen jedoch die Angehaltenen alsbald an
die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung überliefern, auf deren Gebiete
die Anhaltung Statt gefunden hat.
Wenn diese Behörde erkennt, daß die Angehaltenen Inländer sind, so
hat sie den verfolgenden Beamten die für deren Protokoll erforderlichen Per-
sonalnachweisen über dieselben mitzutheilen, und verfügt alsdann über deren
Freilassung oder fortgesetzter Haft nach den Landesgesetzen.
Echeren die Angehaltenen unbestrittenermaaßen nicht dem Lande an,
in welchem die Verhaftung erfolgt ist, so hat die Behörde, welcher dieselben
vorgeführt werden, deren alsbaldige Abführung auf das Gebiekc, wo das Ver-
gehen verübt worden ist, zu gestatten, und nöthigenfalls den vorführenden
Beamten hierbei starke Hand zu leisten.
Ist dagegen die Nationalilät der Angehaltenen bestritten, so werden die-
selben dem Gewahrsam der erwähnten Ortsbehörde übergeben, welche die Ent-
scheidung der kompetenten Behdrde veranlaßt.
Letztere hat alsdann, wenn die Angehaltenen sich als Inländer erweisen,
die alsbaldige Mittheilung der Personalnachweisen und im anderen Falle, die
sofortige Auslieferung der Angehaltenen selbst, an die Behörden des Landes,
wo das Vergehen Scatt gefunden hat, zu bewirken.
Artikel 6.
Die Beamten jedes der beiden Staaten sind, wenn sie sich in Gemäß-
heit des Art. 4. auf der Nacheile in dem Gebiete des anderen Theiles befin-
den, befugk, daselbst die Geräthschaften in Beschlag zu nehmen, welche bei Ver-
übung der Frevel benutzt worden sind, sowie die Gegensiände, welche die Frevler
elwa bei Verübung des. Vergehens sich angeeignet haben. Diese Gerathschaf-
ten und Gegensiände sind der nächsten Ortsobrigkeit zu übergeben, um süehe
dahin