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nung und unter fortlaufenden Nummern dicjenigen Personen enthält, welche
zu Geschworenen berufen werden können.
S. 65.
Die Urliste muß an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte drei
Tage lang zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden.
Behauptet Jemand, ohne Grund übergangen oder ohne Berücksschtigung
des Befreiungsgrundes eingetragen zu sein, so hat er seine Einwendungen bin-
nen der dreitägigen Frist zu Protokoll anzumelden.
Erachtet die Behörde, welcher die Aufstellung der Liste oblag, die Ein-
wendungen für begründer, so erfolgt die nachträgliche Eintragung oder Löschung
binnen drei Tagen nach Ablauf der dreitägigen Einwendungefrist.
K. 66.
Die abgeschlossenen Urlisten werden vom Kreislandrathe, in großen Städ-
ten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehbren, von dem Vorsteher der
Gemeindeverwaltung gesammelt und dem Prästdenten der Regierung, in deren
Bezirke sie aufgenommen sind, eingesendet, welcher sie deßnitiv fesistellt und
daraus für jeden Schwurgerichtsbezirk eine besondere Jahresliste derjenigen
von ihm auszuwählenden Personen aus diesem Bezirke anferlige, welche er zur
Funkteon als Geschworene für das bevorstehende Geschäftsjahr geeignet er-
achtet.
Außerdem wird von ihm eine Liste von geeigneten Ergänzungsgeschwo-
renen aus den Personen zusammengestellt, welche am Sitze des Schwurgerichts
oder in dessen nächster Umgebung wohnen, und deren Zahl von ihm nach sei-
nem Ermessen zu beslimmen ist.
Liegt ein Schwurgerichtsbezirk in mehreren Regierungsdepartemenks, so
entscheidet der Sitz des Schwurgerichts darüber, welchem Regierungspräsiden-
ten die Urlisten einzusenden sind und die Aufstellung der Geschworenenlisten
obliegt.
K. 67.
Vierzehn Tage vor dem Beginne jeder Sitzungsperiode des betreffenden
Schwurgerichts sendet der Regierungopräsident ein Verzeichniß von 00 aus der
Jahresliste berausgezogener Pansonsn an das am Sttze des Schwurgerichts
befindliche Gericht.
Die Ergänzungsliste wird dem Gerichte vor dem Anfange des Geschäfts-
jahres zum Gebrauche während des Laufes desselben besonders übersendet.
K. 68.
Der mit dem Vorsitze bei dem Schwurgerichte beauftragte richterliche
Beamte reduzirt jene Anzahl von 60 durch Auswahl der nach seinem Ermessen
geeigneten Personen auf 30. Diese 36 Personen sind zu Geschworenen bei dem
Schwurgerichte für die betreffende Sitzungsperiode berufen.
Wer demzufolge als Geschworener an den Verhandlungen des *
gerichts