Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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nung und unter fortlaufenden Nummern dicjenigen Personen enthält, welche 
zu Geschworenen berufen werden können. 
S. 65. 
Die Urliste muß an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte drei 
Tage lang zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden. 
Behauptet Jemand, ohne Grund übergangen oder ohne Berücksschtigung 
des Befreiungsgrundes eingetragen zu sein, so hat er seine Einwendungen bin- 
nen der dreitägigen Frist zu Protokoll anzumelden. 
Erachtet die Behörde, welcher die Aufstellung der Liste oblag, die Ein- 
wendungen für begründer, so erfolgt die nachträgliche Eintragung oder Löschung 
binnen drei Tagen nach Ablauf der dreitägigen Einwendungefrist. 
K. 66. 
Die abgeschlossenen Urlisten werden vom Kreislandrathe, in großen Städ- 
ten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehbren, von dem Vorsteher der 
Gemeindeverwaltung gesammelt und dem Prästdenten der Regierung, in deren 
Bezirke sie aufgenommen sind, eingesendet, welcher sie deßnitiv fesistellt und 
daraus für jeden Schwurgerichtsbezirk eine besondere Jahresliste derjenigen 
von ihm auszuwählenden Personen aus diesem Bezirke anferlige, welche er zur 
Funkteon als Geschworene für das bevorstehende Geschäftsjahr geeignet er- 
achtet. 
Außerdem wird von ihm eine Liste von geeigneten Ergänzungsgeschwo- 
renen aus den Personen zusammengestellt, welche am Sitze des Schwurgerichts 
oder in dessen nächster Umgebung wohnen, und deren Zahl von ihm nach sei- 
nem Ermessen zu beslimmen ist. 
Liegt ein Schwurgerichtsbezirk in mehreren Regierungsdepartemenks, so 
entscheidet der Sitz des Schwurgerichts darüber, welchem Regierungspräsiden- 
ten die Urlisten einzusenden sind und die Aufstellung der Geschworenenlisten 
obliegt. 
K. 67. 
Vierzehn Tage vor dem Beginne jeder Sitzungsperiode des betreffenden 
Schwurgerichts sendet der Regierungopräsident ein Verzeichniß von 00 aus der 
Jahresliste berausgezogener Pansonsn an das am Sttze des Schwurgerichts 
befindliche Gericht. 
Die Ergänzungsliste wird dem Gerichte vor dem Anfange des Geschäfts- 
jahres zum Gebrauche während des Laufes desselben besonders übersendet. 
K. 68. 
Der mit dem Vorsitze bei dem Schwurgerichte beauftragte richterliche 
Beamte reduzirt jene Anzahl von 60 durch Auswahl der nach seinem Ermessen 
geeigneten Personen auf 30. Diese 36 Personen sind zu Geschworenen bei dem 
Schwurgerichte für die betreffende Sitzungsperiode berufen. 
Wer demzufolge als Geschworener an den Verhandlungen des * 
gerichts
	        
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