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Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von
den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet
nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
g. 4.
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem
Jahre 1855. bezinnt und auf welche jährlich 13,000 Rehlr., so wie die auf
die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet werden. Die Nummern
der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljähr-
lich im Juli durch das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominalbetra-
ges der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt
am 2 Jaar des nächstfolgenden Jahres, zum ersten Male also am 2. Ja-
nuar
Der Bergisch-Märilschen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt das Recht vor-
behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amorisationsfonds bis
zum Doppelten zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obliga-
lionen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die
öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung
des Neunwerhs einzulösen.
Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1850. geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird alljährlich dem Königlichen Eisen-
bahn-Kommissariate ein Nachweis eingereicht.
g. 5.
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritaͤts-Obligationen und Zins-
Kupons werden nach dem im F. 30. des Gesellschafts-Statuts der Bergisch-
Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder
verschollen erklärt und demnächst ersetzt.
K. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-HObligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Betrage nebst den fälligen Zinsen Glaubiger der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn-Gesellschaft, und haben als solche, unbeschadet der den Inhabern
der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 2. Oktober 1848. und 28. Juli
1849. kreirten 1,100,000 Rthlr. Prioritäts-Obligationen der l. Serie zustehenden
Priorität für Kapital und Zinsen, an dem Einkommen, sowie eventuell an dem
gesammten Vermögen der Gesellschaft, ein Vorzugsrecht vor den Inhabern
der Stammaktien und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft behält sich das Recht vor,
soweit es für die Legung des zweiten Geleises erforderlich werden könnte, unter
Genehmigung des Staats und vorbehaltlich statutgemaßer Genehmigung einer
späteren General-Versammlung bis zu 1,000,000 Rehlr. noch fernere Prioritärs=
Obligationen unter gleicher Berechtigung mit den in dem vorliegenden Nach-
trage zu dem Gesellschafts-Statut bezeichneten Prioritäts-Obligarionen und
unmer verhältnißmäßiger Erhöhung des Amortisationsfonds seiner Zeit auszu-
geben.
K 7.