Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gemeindevorstand ist die Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde-An- 
gelegenheiten. 
Die mit den Lehn= und Erbschulzengütern verbundenen Rechte und Pflich- 
in Beziehung auf die Verwaltung des Schulzenamtes sind aufgehoben. 
6. 8. 
Jede Gemeinde ist befugt, ihre besondere Verfassung in einem Gemeinde- 
statut zu verzeichnen, welches alsdann die Grundlage dieser besonderen Ver- 
fassung bilder. 
Gegenstände eines solchen Statuts sind: 
1) Festsetzungen über solche Angelegenheiten der Gemeinden, sowie über 
solche Rechte und Pflichren ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das 
egenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestartet oder keine ausdrücklichen 
Bepimmunchen enthaͤlt; 
2) Bestimmungen über sonstige eigenthümliche Verhaͤltnisse und Einrich- 
tungen. 
DOes Gemeindestatut bedarf der Bestatigung des Bezirksrathes nach vor- 
gängiger Begutachtung durch den Keigusschug. 
K. 9. 
Für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben, kommen in 
der Regel die Bestimmungen des Titel II., für Gemeinden, welche nicht mehr 
als 1500 Einwohner haben, in der Regel die Bestimmungen des Titel III. zur 
Anwendung. 
Auf den Antrag des in jenen Gemeinden nach dem Titel II., in diesen 
nach dem Titel III. gewählten Gemeinderathes können jedoch von dem Bezirks- 
rathe auch Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern den Bestimmungen des 
Titel III., und Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern den Bestim- 
mungen des Titel II. unterworfen werden. 
Titel 11. 
Von den Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben. 
Abschnitt I. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderathes. 
g. 10. 
Der Gemeinderath besteht aus 12 Mitgliedern (Gemeindeverordneten) in 
Gemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern, 
aus in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern, 
P 4 
2 „00 1 1 0,000 - 
30 10,001 20,000 
36 20,001 30,000 
4 30.001 50,000 
46 50,001 70,000 
54 70,001 90,000 
60 —. 22
	        
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