Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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2) B Wung des Anwalts, welcher für den Kläger oder die Kläger auf- 
trefken wird; 
3) das Verlangen des Klägers, zur gerichtlichen Theilung oder zur Ablö- 
sung, oder zur Theilung und Ablbsung zu schreiten, unter Bezeichnung 
der Grundstücke, auf welche sich das Verfahren ersirecken soll, nach dem 
Kataster und unter Angabe der abzulbsenden Nutzungsberechtigungen; 
4) die Bezeichnung des Gerichts, bei welchem die Klage erhoben wird; 
5) die Aufforderung an Jeden, welcher als Miteigenthümer, beziehungs- 
weise an Jeden, welcher als Berechtigter oder Verpflichteter betheiligt 
ist, innerhalb eines Monats durch Anwalt zu erscheinen, um seine Rechte 
wahrzunehmen, widrigenfalls er das Verfahren der Theilung oder Ab- 
lösung, sowie dasselbe bei dem Gerichte vor sich gehen werde, gegen sich 
gelten lassen müsse. 
K. 30. 
An die Stelle der Zustellung durch Vorladung treten im Falle des vor- 
hergehenden Paragraphen Bekanntmachungen und Anheftungen in folgender 
eise: 
1) die Klage muß dem Vorsteher jeder Gemeinde, in welcher gemeinschaft- 
liche oder belastete Grundstücke liegen, durch Gerichtsvollzieherakt zu- 
gestellt werden; daß dies geschehen und daß die Klage beim Vorneeber. 
der Gemeinde zur Einsicht eines Jeden auf dem Amtslokale offen liege, 
muß an zwei Sonntagen im Hauptort der Gemeinde öffentlich durch 
die Schelle oder in sonst ortsüblicher Weise verkündigt werden. Die 
Erfüllung dieser Vorschrift ist durch den Vorsteher der Gemeinde amt- 
lich zu bescheinigen. 
2) Abschrift der Klage muß an die Thüre des Amtslokals des Vorstehers 
der Gemeinde, ferner an die Thüre des Sitzungssaales des Friedens= 
gerichts, in dessen Bezirk die Grundstücke gelegen sind, angeheftet wer- 
den; die Anheftung wird durch ein auf einer Abschrift aufgenommenes 
und von dem Gemeinde-Vorsteher zu beglaubigendes Protokoll des Ge- 
richtsvollziehers beurkundet. 
3) Der Anwalt des Klägers muß die Klage zweimal in den öffentlichen 
Anzeiger des Amtsblatts der Regierung und in eine Zeitung des Regie- 
rungsbezirks, ferner in das Kreisblart, wenn ein solches in dem Kreise 
erscheint, wo die Grundsiücke gelegen sind, einrücken lassen. Das Exem- 
plar der Zeitung ist mit der durch den Bürgermeister zu beglaubigenden 
Unterschrift des Herausgebers zu versehen. 
Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich die Klage erheben, so wird in 
den unter Nr. 2. und 3: vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Anheftungen 
nur einer der Kläger mit dem Zusatze: „und Genossen“ namhaft gemacht. 
K. 31. 
Nach Ablauf eines Monats seit der letzten der in I#. 28. und 30. ge- 
dachten Vorladungen, Zustellungen, Bekanntmachungen und Anheftungen her 
(Nr. 3405,.) der
	        
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