Verwendun
der Stra
gelber.
— 462 —
F. 37.
Von den auf Grund dieses Gesetzes eingezogenen Strafen und von dem
Erlöse aus Konfiskaten wird ein Drittheil den Steuerbeamren, ingleichen den
Polizei-, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern sie
die #nid#ehanolung entdeckt oder zu der En'deckung Hülfe geleistet haben.
Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.
*v
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1856. in Kraft.
Von diesem Zeitpunkte ab werden alle demselben entgegenstehenden Bestimmun=
gen hierdurch aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 24. Januar 1843., die
Wirthschaftsabgaben im ehemaligen Fürslenthum Hohenzollern-Sigmaringen
betreffend, die zum Vollzug dieses Gesetzes erlassene Verordnung vom 20. April
1843., das Gesetz vom 31. August 1848., nebst Verordnung vom 11. Januar
1849., die veränderte Bezugsweise der Wirthschaftsabgaben betreffend, soweit
sich dieselben auf Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes beziehen, endlich die
Verordnung vom 25. Oktober 1848. in Betreff der Herabsetzung der Ueber-
gangssteuer von Bier.
F. 39.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
und hat die zu dem Ende erforderlichen Kontrole-Vorschriften und Instruktionen
zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4427.)