Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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worden, die zur Ausfuͤhrung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaͤubiger unkuͤnd- 
ebare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 120,000 Nthlrn. 
ausstellen zu durfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger 
noch der Schuldner ekwas zu erinnern gefunden hat, im Gemäßheit des F. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum 
Betrage von 120,000 Rthlrn., in Buchstaben 
Einhundert zwanzigtausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
8,000 Thaler à 25 Thaler, 320 Stück, 
00 50 400 = 
20, * = 00 - - 
18000 100 = 480 
32000 . 200 000 
1%000 500 24 
120,000 Thaler 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1850. ab mit wenig- 
siens jährlich Ein und einem halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landeöherrliche Genehmigung mit der recht- 
lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus 
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1856. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 1311.) 9 Obli-
	        
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