Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  257  —

9.  Im  §.  23  wird  das  Wort  „Personenvereine"“  ersetzt  durch  das  Wort:

„Vereine“.

10.  An  die  Stelle  des  §.  25  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Bei  den  eine  Grunddienstbarkeit,  eine  Reallast  oder  ein  Vorkaufsrecht
  betreffenden  Klagen  ist  die  Lage  des  dienenden  oder  belasteten
Grundstücks  entscheidend.

11.  Der  §.  26  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:



  

  

In  dem  dinglichen  Gerichtsstande  kann  mit  der  Klage  aus  einer
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Schuldklage,  mit  der
Klage  auf  Umschreibung  oder  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  die  Klage  auf  Befreiung  von  der  persönlichen  Verbindlichkeit,
  mit  der  Klage  auf  Anerkennung  einer  Reallast  die  Klage
auf  rückständige  Leistungen  erhoben  werden,  wenn  die  verbundenen
Klagen  gegen  denselben  Beklagten  gerichtet  sind.

12.An  die  Stelle  des  §.  28  treten  folgende  Vorschriften:

§.28

Klagen,  welche  die  Feststellung  des  Erbrechts,  Ansprüche  des  Erben
gegen  einen  Erbschaftsbesitzer,  Ansprüche  aus  Vermächtnissen  oder
sonstigen  Verfügungen  von  Todeswegen,  Pflichttheilsansprüche  oder  die
Theilung  der  Erbschaft  zum  Gegenstande  haben,  können  vor  dem
Gericht  erhoben  werden,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes
den  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  seines  Todes
im  Inlande  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand,  so  können  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Klagen  vor  dem  Gericht  erhoben  werden,  in  dessen  Bezirke
der  Erblasser  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte;  in  Ermangelung
eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die  Vorschriften  des  §.16  Abs.  1

Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

§.  28a.

In  dem  Gerichtsstande  der  Erbschaft  können  auch  Klagen  wegen
anderer  Nachlaßverbindlichkeiten  erhoben  werden,  solange  sich  der  Nachlaß
noch  ganz  oder  theilweise  im  Bezirke  des  Gerichts  befindet  oder  die
vorhandenen  mehreren  Erben  noch  als  Gesammtschuldner  haften.

13.Der  §.44  Abs.  2  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  zur  Versicherung
an  Eidesstatt  darf  die  Partei  nicht  zugelassen  werden.
14.Der erste  Titel  des  zweiten  Abschnitts  erhält  folgende  Ueberschrift:

Parteifähigkeit.  Prozeßfähigkeit.