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aufgezogen wird, muß Jeder, welcher mit dem Betriebe irgend einer Fischerei
beschörrcht ist, sogleich die Segel streichen, oder mit dem Rudern einhalten; auch
darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er dazu Erlaubniß er-
balten hat.
Das Letztere gilt gleichermaaßen, wenn er bei der Eisfischerei betroffen
und von Fischerer obrfsichtsbemmeen angerufen wird.
G. 39.
Beim Vordersteven am außeren Backbord und beim Hintersteoen am
dußeren Steuerbord eines jeden Tucker-, Zeesener-, Zollner= und Quatzner=
Kahns, üngleichen jeder sogenannten Polte, muß der Vor= und Zuname und
der Wohnort des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestrichenen
Buchstaben von zwei Zoll Höhe und einem viertel Zoll Stärke eingeschnit-
ten sein.
F. 40.
Die Fischer müssen bei Strafe von Einem bis zu zehn Thalern und bei
Vermeidung der Pfändung die von ihnen zum Fischfange ausgesetzten Fischer-
zeuge, sofern sie sich von denselben entfernen, sowie auch die unter dem Eise
ausßgesetzten Netze und Angeln mit derjenigen Nummer versehen, welche der
Oberfischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt hat (F. 41.).
Trift= oder Treibnetze müssen außerdem an jedem Ende mit einer Boye,
und Angelschnüre mit einer Bake versehen sein.
K. 41.
Wer Fischerei betreibt, muß einen Legitimationsschein (Willzettel, Fisch-
zettel) bei sich führen und dem Fischerei-Aufsichtsbeamten auf Verlangen
vorzeigen.
Der Legitimationsschein des nicht aus eigenem Rechte Fischenden muß
von demjenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, ausgestellt, und von dem
Oberfischmeister mit dem Vermerke der erhaltenen Kenntniß und mit einer
Nummer versehen sein.
Demjenigen, der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf
bloße Anmeldung vom Oberfischmeister der Legitimationsschein ertheilt, der
aber auf die Beurtheilung der Berechtigung im Falle eines Streites ohne
Einfluß ist.
Diese Legitimationsscheine, deren Ausstellung kostenfrei erfolgt, und die
Niemand an einen Anderen überlassen darf, sind nur für die Personen und
deren Leute, die Zeiträume, die Reviere, die Arten und Zahl der Fischergezeuge,
die Zahl der Kähne und Böte gültig, auf welche sie lauten.
Legitimationsscheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere ha-
ben nur für diejenigen Personen Gültigkeit, auf deren Namen dieselben aus-
gestellt sind.
G. 42
Hinsichtlich der Befugnisse der Fischerei-Aufsichtsbeamten, die Ermitte-
(Nr. 5125.) lung