Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Kapitel II. 
Gesellschaftskapital und Aktien. 
Artikel 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft soll hinfüro aus drei Millionen sechs- 
mal hunderttausend Thalern im 30-Thalerfuß bestehen, und folgendermaßen — 
unter Anwendung der Bestimmungen der Artikel 6. 7. 8. — gebildet werden: 
a) Das bisherige Grundkapital von sechs Millionen Thalern oder sechszig 
tausend Aktien wird reduzirt und umgewandelt in sechsmal hundert 
tausend Thaler oder sechs kausend Aktien, jede zu Einhundert Thalern, mit 
Litt. B. bezeichnet. 
b) Es werden sofort zwei Millionen fünfmal hunderttausend Thaler in 
zwölf tausend fünf hundert neuen Aktien, jede zu zweihundert Thalern, 
mit Litt. A. bezeichnet, emittirt; dieselben haben die im Artikel 7. bezeich- 
neten prioritätischen Rechte. 
c) Weitere fünfmal hundert tausend Thaler in zweitausend fünfhundert 
Aktien Litt. A., jede zu zweihundert Thalern, mit gleichen Rechten wie 
die unter b. erwähnten, sind später nach Bedürfniß, jedoch nur dann zu 
emittiren, wenn es auf den Vorschlag des Administrationsrathes von der 
Generalversammlung beschlossen und von dem Handelsminister genehmigt 
wird. Es soll alsdann die Uebernahme dieser Aktien al pari zuvörderst 
den Besitzern des nach a. und D. emittirten Aktienkapitals, pro rata des 
Nominalbetrages ihres Besitzes, freigestellt werden. 
Eine Vermehrung des in diesem Artikel bezeichneten Aktienkapitals 
kann nur in Folge eines Beschlusses der Generalversammlung mit landesherr- 
licher Genehmigung stattfinden. 
Artikel 6. 
Für die Reduktion resp. die Umwandlung der bisher emittirten Aktien in 
Aktien Lit#t. B. (Artikel 5. a.) wird — unter Vorbehalt der Eventualität im 
Artikel 46. — Folgendes besiimmt: 
a) Von den Eine Million sechsmal hundert tausend Thalern oder sechszehn 
tausend Prioritätsaktien, welche nach der unter dem 26. Oktober 1857. 
Allerhöchst ertheilten Genehmigung emittirt werden konnten, sind Eine 
Million viermal hundert und Eintausend sechshundert Thaler, oder vier- 
zehn —i- sechszehn Aktien unbegeben geblieben; dieselben werden 
vernichtet. 
b) Der Nominalwerth der emittirten vier Millionen viermal hundert tausend 
Thaler oder vier und vierzig tausend nicht prioricätischen Aktien wird 
auf
	        
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