Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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das Recht zu verlangen, daß die Brandverguͤtigung, den Vorschriften dieses 
Statuts gemaͤß, zum Bau verwendet wird. 
Die Brandverguͤtigung, deren der Versicherte nach den S#. 4. 29. 34. 
coll. 37. des Reglements ganz, beziehungsweise zur Haͤlfte verlustig geworden, 
ist die Sozietaͤt dennoch verpflichtet, den Hypothekenglaͤubigern, moͤgen ihre 
Forderungen im Kataster vermerkt sein oder nicht, soweit zu gewaͤhren als sie 
aus dem Pfandgrundstuͤcke, oder, wenn ihnen zugleich ein persoͤnliches Recht ge- 
gen den Eigenthuͤmer dieses Grundstuͤcks zusteht, auch aus dessen sonstigem Ver- 
moͤgen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangt sind. 
Die Zahlung erfolgt nach der den Glaͤubigern zustehenden Mioruc, oder, 
wenn die Direktion sich mit deren Prüfung nicht befassen will, zum Depositum 
des Gerichts der belegenen Sache. Zinsen von der Brandentschädigung zu 
zahlen, ist die Sozietät aber nicht gehalten. 
Die Rentenpflichrigkeit aller bei der Sozietät zur Versicherung kommenden 
bauerlichen Stellen, welche die Königliche Rentenbank der Sozietär als renten- 
pflichtig bezeichnet, wird auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Stellenbesitzer 
mit *P* in diesem Paragraphen ausgesprochenen Wirkungen im Kataster ver- 
merkt. 
g. 6. 
Der Eintritt in die Sozietaͤt, sowie zulaͤssige Erhoͤhungen der Versiche- H gei des 
rungssummen finden regelmäßig jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn ein- und Aus- 
des ersten Januar und des ersten Juli jeden Jahres statt (G. 42.). tritts. 
Doch kann Beides auch zu jeder anderen Zeit auf ausdruͤcklichen An- 
trag geschehen, und werden dann die Beiträge bei einem neuen Eintritte nur 
vom Anfange des Eintritts-Monats ab, dagegen bei Erhöhung der Versiche- 
rungssumme für das ganze laufende Halbjahr berechnet. Die rechtliche Wir- 
kung des Versicherungsvertrages beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde 
desjenigen Tages, von welchem das Genehmigungsdekret der Direktion datirt 
ist, oder, wenn das zur Versicherung angemeldete Gebaude zu dieser Zeit noch 
bei einer anderen Sozietät versichert ist, mit dem in dem Cenehungragsdelre 
der Direktion zu bezeichnenden Zeitpunkte, wo diese Versicherung abläuft. 
Der freiwillige Austritt aus der Sozietät und die freiwillige Herabsetzung 
der Versicherungssumme darf nur balblähr mit dem letzten Juni und letzten 
Dezember erfolgen (F. 42.). 
Wird die Löschung eines Gebäudes oder die Herabsetzung der Versiche- 
rungssumme nothwendigerweise von der Direktion verfügt, so find die zeitheri- 
gen Beiträge, mit Ausnahme des Falles der doppelten Versicherung G. 4.) 
und des Brandes (F. 36.), nur bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in 
welchem jene Maaßnahme in Kraft tritt (§F. 3. und 11.), zu erheben. 
K. 7. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des 5) ö5e der 
versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden kön-Lersicherungs- 
nen, niemals übersteigen. Sunme. 
(Nr. 5748.) 707 Nur
	        
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