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beabsichtigen, sey es durch diesen oder durch irgend einen anderen Artikel des
gegenwärtigen Vertrages, Sich etwas anderes als was aus dem natsrlichen
und bestimmten Sinne der gewählten Auödrücke folgt, zu bedingen, oder in
irgend einer Weise die Regierung Seiner Majestat, des Kaisers der Türkei,
in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Verwaltung z#I beschränken, insoweit
als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge oder die durch
die gegenwärtige Uebereinkunft den Preußischen und den Unterthanen der übrigen
Staaten des Vercins und Ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien ofsenbar
verletzen werden.
Artikel 6.
Die Preußischen Unterthanen und die der übrigen Staaten des Handelsund
Zoll-Vereins oder ihre Rechtsnachfolger sollen in allen Theilen des Ottomanischen
Reiches mit den von fremden dändern eingeführten Waaren frei
Handel treiben dürfen; und wenn diese Waaren bei ihrem Eintritt nur die
Eingangsabgabe entrichtet haben, so soll dem Preußischen Kaufmann oder dem
Kaufmann der übrigen Vereinsstaaten oder seinem Rechtsnachfolger frei stehen,
damit zu handeln, wenn er die anuderweite Abgabe von Zwei vom Hundert
entrichtet, welcher er für den Verkauf der eigenen von ihm selbst eingeführten
Waaren, oder für deren Versendung nach dem Innern in der Absicht, solche
dort zu verkaufen, unterworfen seyn würde. Nach Zahlung dieser Abgabe sollen
die Waaren frei von jeder anderen Abgabe seyn, welche fernere Bestimmung
auch den Waaren gegeben werden mag.
Artikel 7.
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens
oder der Industrie der Staaten von Preußen und den übrigen Mitgliedern
des Handels= und Zoll-Vereins, noch von den Ihren Unterthanen gehörigen
und von dem Boden oder der Industrie eines anderen fremden Landes kommenden
Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von
Waaren die Meerengen der Dardanellen, des Bosporus oder des Schwarzen
Meeres passiren, sey es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen
Schiffen passiren, in welchen dieselben sich bis dahin befunden haben,
oder daß dieselben auf andere Schiffe umgeladen oder vor dem anderweiten
Verkaufe für eine bestimmte Zeit an das Land gesebt werden, um an Bord
anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen.