Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

214

beabsichtigen,  sey  es  durch  diesen  oder  durch  irgend  einen  anderen  Artikel  des
gegenwärtigen  Vertrages,  Sich  etwas  anderes  als  was  aus  dem  natsrlichen
und  bestimmten  Sinne  der  gewählten  Auödrücke  folgt,  zu  bedingen,  oder  in
irgend  einer  Weise  die  Regierung  Seiner  Majestat,  des  Kaisers  der  Türkei,
in  der  Ausübung  Ihrer  Rechte  der  innern  Verwaltung  z#I  beschränken,  insoweit
als  diese  Rechte  nicht  die  Verabredungen  der  alten  Verträge  oder  die  durch
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  den  Preußischen  und  den  Unterthanen  der  übrigen
  Staaten  des  Vercins  und  Ihrem  Eigenthume  bewilligten  Privilegien  ofsenbar
  verletzen  werden.

Artikel  6.

Die  Preußischen  Unterthanen  und  die  der  übrigen  Staaten  des  Handelsund
  Zoll-Vereins  oder  ihre  Rechtsnachfolger  sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen
  Reiches  mit  den  von  fremden  dändern  eingeführten  Waaren  frei
Handel  treiben  dürfen;  und  wenn  diese  Waaren  bei  ihrem  Eintritt  nur  die
Eingangsabgabe  entrichtet  haben,  so  soll  dem  Preußischen  Kaufmann  oder  dem
Kaufmann  der  übrigen  Vereinsstaaten  oder  seinem  Rechtsnachfolger  frei  stehen,
damit  zu  handeln,  wenn  er  die  anuderweite  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert
entrichtet,  welcher  er  für  den  Verkauf  der  eigenen  von  ihm  selbst  eingeführten
Waaren,  oder  für  deren  Versendung  nach  dem  Innern  in  der  Absicht,  solche
dort  zu  verkaufen,  unterworfen  seyn  würde.  Nach  Zahlung  dieser  Abgabe  sollen
  die  Waaren  frei  von  jeder  anderen  Abgabe  seyn,  welche  fernere  Bestimmung
  auch  den  Waaren  gegeben  werden  mag.

Artikel  7.

Keine  Abgabe  irgend  einer  Art  soll  von  den  Erzeugnissen  des  Bodens
oder  der  Industrie  der  Staaten  von  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern
des  Handels=  und  Zoll-Vereins,  noch  von  den  Ihren  Unterthanen  gehörigen
und  von  dem  Boden  oder  der  Industrie  eines  anderen  fremden  Landes  kommenden
  Waaren  voraus  erhoben  werden,  wenn  diese  beiden  Gattungen  von
Waaren  die  Meerengen  der  Dardanellen,  des  Bosporus  oder  des  Schwarzen
Meeres  passiren,  sey  es,  daß  jene  Waaren  durch  diese  Meerengen  auf  denjenigen
  Schiffen  passiren,  in  welchen  dieselben  sich  bis  dahin  befunden  haben,
oder  daß  dieselben  auf  andere  Schiffe  umgeladen  oder  vor  dem  anderweiten
Verkaufe  für  eine  bestimmte  Zeit  an  das  Land  gesebt  werden,  um  an  Bord
anderer  Schiffe  gebracht  zu  werden  und  ihre  Reise  fortzusetzen.