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den werden, nach Verhaͤltniß des Kapitalbetrages der ausgegebenen Pfandbriefe,
unter die beiden Betriebsfonds vertheilt und von diesen getragen. Sollten
wider Erwarten die Einnahmen des Betriebsfonds zur Bestreilung der unerläßlichen
Ausgaben nicht ausreichen, so ist das Fehlende:
a) zunächst aus dem §. 33. ad a. gedachten Kapitale der 5000 Rehlr.,
bei dessen Unzuldnglichkeit
b) bis zur Höhe von einem halben Prozent pro Jahr aus dem vereinigten
Reserve= und Armortisationsfonds, und sofern auch dies nicht
ausreichen sollte,
„P) durch pro rata der ausgegebenen Pfandbriefe auf die einzelnen Schuldner
auszuschreibende Beiträge
zu decken.
Hierbei übertragen die beiden Bezirksverbände einander nicht, es bringt
vielmehr jeder die für ihn erforderlichen Verwaltungskoslen selbsiständig auf.
g. 35.
Der Reserve= und Amortisationsfonds bildet sich für jede der beiden
Bezirksdirektionen:
a) aus der A#weien Hälfte des F. 33. ad a. gedachten Stammkapitals der
10,000 Rthlr. und den Zinsen davon;
b) aus den fünf Zwölftel () Mozent, welche die Schuldner jährlich
über die slipulirten Pfandbriefszinsen hinaus nach §. 18. zum Reserveund
Amorisationsfonds zu zahlen haben;
c) aus den freiwilligen Zahlungen in baarem Gelde und Lausitzer Pfandbriefen
in den empfangenen Serien, welche die Schuldner zur Verstärkung
des Reserve= und Amortisationsfonds einzahlen moͤchten, und
d) aus den Zinfen, die der Fonds selbst gewinnen wird.
Die Bestände dieses Fonds werden in Ober= resp. Niederlausitzer Pfandbriefen
zinsbar angelegt, welche durch Ankauf an der Börse zum Börsenkurse
oder durch Ausloosung zum Nennwerthe erworben werden. Durch Ankauf
eder Ausloosung sind Pandbriefe der verschiedenen Serien in demselben Verhältnisse
für den Fonds zu erwerben, in welchem überhaupt Pfandbriefe der
verschiedenen Serien im Umlaufe sind.
K. 36.
Für jeden Schuldner wird ein eigenes Konto geführt, in welchem ihm
die von ihm zum Fonds geleisteten Zahlungen und von seinem jedesmaligen
Guthaben, soweit es in vollen Thalern besteht, halbjährig Zinsen zu dem
Zinsfuße, den er selbst von seinen Pfandbriefen zu entrichten hat, gutgeschrieben,
wo-