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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli-
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staars nicht übernommen wird,
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. o. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Rarienwerder.
Obligation
des Stuhmer Kreises
II. Emission
Littr.. W.
übreeer Thaler Preußisch Kurant.
uf Grund des untern . bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
27. Februar 1860. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Stuhmer Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch
Kurant, welche an den Kreis baar bezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen sind.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht
vom Jahre 1868. ab allmalig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens
Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen, gebildet wird.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird sur
as