Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesandtschaften gehörenden Personen, ferner in Ansehung der Zulässigkeit der Be- 
schlagnahme der Besoldungen und Pensionen der im Dienst befindlichen und 
pensionirten Beamten, sowie der Zulässigkeit des Personalarrestes gegen dieselben, 
sofern dieser gegen andere Personen statthaft sein würde, treten die Vorschriften 
des Preußischen Rechts in Geltung. 
C. 105. 
Alle dieser Verordnung engegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. 
Die Bestimmungen des Holsteinischen Gesetzes vom 14. Juli 1863. über 
das Beweisverfahren im Civilprozeß, soweit ihnen nicht die Bestimmungen dieser 
Verordnung entgegenstehen, werden hiermit auch in das Herzogthum Schleswig 
eingeführt. 
* Das nach der provisorischen Verordnung vom 3. Januar 1865. in vormals 
Dänischen Gebietstheilen des Herzogthums Schleswig noch geltende Dänische 
Prozeßrecht wird aufgehoben; an dessen Stelle tritt das im Herzogthum Schleswig 
geltende Proehuecht mit den aus dieser Verordnung sich ergebenden Aenderungen. 
Das Prozeßrecht des Herzogthums Nassau mit den aus dieser Verordnung 
sich ergebenden Aenderungen tritt in den zu den Regierungsbezirken Wiesbaden 
und Kassel gehörenden vormals Großherzoglich Hessischen und Hesen Homburg. 
schen Gebietstheilen an Stelle des Prozeßrechts, welches bisher in diesen Gebiets- 
theilen gegolten hat. 
Sechster Abschnitt. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
** 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Wirk- 
samkeit. Was die bereits vor diesem Zeitpunkte eingeleiteten Prozesse betrifft, so 
bleiben jeder Partei diejenigen Rechte, welche sie durch die Versäumnisse des 
Gegentheils an Sätzen, Ausflüchten, Handlungen, einzelnen Beweismitteln oder 
am ganzen Beweise oder Gegenbeweise bereits erworben hat, vorbehalten; im 
Uebrigen treten die folgenden Unterscheidungen und Bestimmungen ein. 
C. 107. 
Ist in der Instanz, in welcher die Sache schwebt, weder definitiv noch 
interlokutorssch erkannt, so wird in allen Fällen, in welchen die Akten dem Gerichte 
zum Spruch oder zur Verfügung vorliegen, oder die Partei einen Antrag stellt, 
oder ein Termin ansteht, nach dessen Abhaltung nicht ein Kontumazial= oder 
Agnitions-Erkenntniß abgefaßt werden kann (§9. 10. und 11.), ein Termin zur 
mündlichen Verhandlung der Sache in der Gerichtssitzung anberaumt, zu welchem 
die Parteien mit der Aufforderung vorzuladen sind, alle Angriffs= und Ver- 
theidigungsmittel, einschließlich der Beweis= und Gegenbeweismittel, soweit sie 
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