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Gesandtschaften gehörenden Personen, ferner in Ansehung der Zulässigkeit der Be-
schlagnahme der Besoldungen und Pensionen der im Dienst befindlichen und
pensionirten Beamten, sowie der Zulässigkeit des Personalarrestes gegen dieselben,
sofern dieser gegen andere Personen statthaft sein würde, treten die Vorschriften
des Preußischen Rechts in Geltung.
C. 105.
Alle dieser Verordnung engegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.
Die Bestimmungen des Holsteinischen Gesetzes vom 14. Juli 1863. über
das Beweisverfahren im Civilprozeß, soweit ihnen nicht die Bestimmungen dieser
Verordnung entgegenstehen, werden hiermit auch in das Herzogthum Schleswig
eingeführt.
* Das nach der provisorischen Verordnung vom 3. Januar 1865. in vormals
Dänischen Gebietstheilen des Herzogthums Schleswig noch geltende Dänische
Prozeßrecht wird aufgehoben; an dessen Stelle tritt das im Herzogthum Schleswig
geltende Proehuecht mit den aus dieser Verordnung sich ergebenden Aenderungen.
Das Prozeßrecht des Herzogthums Nassau mit den aus dieser Verordnung
sich ergebenden Aenderungen tritt in den zu den Regierungsbezirken Wiesbaden
und Kassel gehörenden vormals Großherzoglich Hessischen und Hesen Homburg.
schen Gebietstheilen an Stelle des Prozeßrechts, welches bisher in diesen Gebiets-
theilen gegolten hat.
Sechster Abschnitt.
Uebergangs-Bestimmungen.
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Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Wirk-
samkeit. Was die bereits vor diesem Zeitpunkte eingeleiteten Prozesse betrifft, so
bleiben jeder Partei diejenigen Rechte, welche sie durch die Versäumnisse des
Gegentheils an Sätzen, Ausflüchten, Handlungen, einzelnen Beweismitteln oder
am ganzen Beweise oder Gegenbeweise bereits erworben hat, vorbehalten; im
Uebrigen treten die folgenden Unterscheidungen und Bestimmungen ein.
C. 107.
Ist in der Instanz, in welcher die Sache schwebt, weder definitiv noch
interlokutorssch erkannt, so wird in allen Fällen, in welchen die Akten dem Gerichte
zum Spruch oder zur Verfügung vorliegen, oder die Partei einen Antrag stellt,
oder ein Termin ansteht, nach dessen Abhaltung nicht ein Kontumazial= oder
Agnitions-Erkenntniß abgefaßt werden kann (§9. 10. und 11.), ein Termin zur
mündlichen Verhandlung der Sache in der Gerichtssitzung anberaumt, zu welchem
die Parteien mit der Aufforderung vorzuladen sind, alle Angriffs= und Ver-
theidigungsmittel, einschließlich der Beweis= und Gegenbeweismittel, soweit sie
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