Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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einer Mehrheit von mehr als sieben Stimmen, oder nur mit sieben Stimmen 
gegen fünf beschlossen ist. Im Uebrigen soll die Zahl der Stimmen niemals 
ausgedrückt werden. 
C. 337. 
8. Versahren in Entstehen bei den Geschworenen Zweifel über das zu beobachtende Ver- 
Dwelselsfällm. fahren, über den Sinn der an sie gestellten Fragen oder über die Fassung der 
Antwort, so begeben sie sich in den Sitzungssaal zurück und erbitten sich von 
dem Gerichtshofe die erforderliche Aufklärung, welche ihnen durch den Vorsitzen- 
den zu ertheilen ist. 
Kommen hierbei Aenderungen in der Fragestellung in Anregung, so muß 
der Angeklagte zu der Verhandlung zugezogen werden. 
g. 338. 
9. Ausspruchder Nachdem die Geschworenen ihren Ausspruch, welcher niederzuschreiben und 
Geschwornen. von ihrem Vorsteher zu unterzeichnen ist, beschlossen haben, und in den Sitzungs- 
saal zurückgekehrt sind, befragt sie der Vorsitzende nach dem Ergebnisse ihrer 
Berathung. 
Der Vorsteher der Geschworenen erhebt sich und sagt: 
Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Menschen 
bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen: 
' Sodann verliest er die gestellten Fragen und unmittelbar nach jeder Frage 
die ertheilte Antwort. 
Hierauf ist der Ausspruch dem Vorsitzenden zu übergeben und von diesem 
und dem Gerichtsschreiber # unterzeichnen, demnächst aber nebst den gestellten 
Fragen als Beilage dem Sitzungsprotokoll einzuverleiben. 
K. 339. 
10. Verfahren Ist der Ausspruch nicht regelmäßig in der Form, oder ist er in der 
#ö Gerkett. Sache undeutlich oder unvollständig, oder ergiebt sich aus den Erklärungen der 
gelteneten Geschworenen ein Zweifel, ob der niedergeschriebene Ausspruch ihrer wirklichen 
Aussprach der Meinung und Abstimmung entspreche, so muß der Gerichtshof auf den Antrag 
Geshworenen= der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten, oder auch von Amtswegen anord- 
nen, daß die Geschworenen sich in ihr Berathungszimmer zurück zu begeben haben, 
um dem Mangel absuhelsen Ebendasselbe an geschehen, wenn der Ausspruch 
der Geschworenen einen Widerspruch in sich schließt, und zwar selbst dann, wenn 
die Antworten, zwischen welchen der Widerspruch besteht, sich auf verschiedene 
Angeklagte beziehen. 
Veei= Maaßregel bleibt so lange zulässig, als der Gerichtshof noch kein 
Urtheil erlassen hat. · 
Erfolgt die Zurücksendung nur wegen einer Unregelmäßigkeit in der 
Form des Ausspruches, so darf an dem Ausspruche selbst nichts mehr geändert 
werden. 
In allen anderen Fällen sind die Geschworenen bei der erneuerten Be- 
ra-
	        
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