Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Kosten von demselben durch Erekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der 
Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
dürfen. 
S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muf jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gesta en und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Etreiligleile hierüber 
werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, s ichrichterlich entschieden (contr. §. H.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen fünf Silber- 
groschen. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Mitte auf drei Fahre ewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme,) wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei 
Stimmen und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die. Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist Derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt oder als Pöchter bewirthschaftet und den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister bescheinigte 
Wahlprotokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Be-
	        
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